Einsicht

EINSICHT IN DIE LOHNLISTE FÜR DEN BETRIEBSRAT VERSTÖSST NICHT GEGEN DIE DSGVO

Dem Betriebsrat dürfen keine anonymisierten Listen mit Bruttolöhnen und -gehältern vorgelegt werden – dies entschied das LAG Mecklenburg-Vorpommern 3. Beschwerdekammer, Beschluss v. 15.05.2019, 3 TaBV 10/18. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin betreibt bundesweit Kliniken und Reha-Einrichtungen. Der Beschwerdegegner, ein Betriebsrat eines Klinikums der Beschwerdeführerin, bat um die Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten. Dem...