fachbezogener Arzt
WERBEAUSSAGE „DR.MED.“ OHNE BESCHÄFTIGUNG EINES FACHBEZOGENEN ARZTES IST IRREFÜHREND
Eine stundenweise Tätigkeit eines fachfremden Mediziners räumt die Gefahr der Irreführung nicht aus - dies entschied das OLG München im Urteil v. 22.11.2018, Az. 6 U 1331/18. Sachverhalt Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der Osteopathie und warb mit der Werbeaussage „DR.MED. XY THERAPIEZENTRUM“. Dabei wurde auch der...