keine irreführende Werbung
BEZEICHNUNG „KÄSE-ALTERNATIVE“ FÜR VEGANE PRODUKTE IST KEINE IRREFÜHRENDE WERBUNG
Die Bewerbung eines rein pflanzlichen Produktes mit der Bezeichnung „Käse-Alternative“ ist nicht unzulässig – dies entschied das OLG Celle im Beschluss v. 06.08.2019, Az. 13 U 35/19. Sachverhalt Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der unlauteren Wettbewerb bekämpft. Die Beklagte vertreibt vegane Lebensmittel, die sie auf ihrer Homepage und auf...