Programmangebot
SKY DARF SEIN PROGRAMMANGEBOT NICHT BELIEBIG ÄNDERN ODER EINSCHRÄNKEN
Verbraucher werden durch die Klauseln von Sky Deutschland, welche das Recht einräumen das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken, unangemessen benachteiligt – dies entschied das LG München im Urteil v. 17.01.2019, Az. 12 O 1982/18. Sachverhalt Der Bundesverband der Verbraucherzentrale klagte gegen den Pay-TV-Sender Sky, da nach...