Restschuldbefreiung
DSGVO: AUSKUNFTEI KANN RESTSCHULDBEFREIUNG ERST NACH DREI JAHREN LÖSCHEN
Die Information über die Restschuldbefreiung über drei Jahre zu speichern ist nicht unverhältnismäßig und erfüllt in dieser Zeit weiterhin eine zulässige Warnfunktion – dies entschied das LG Frankfurt a.M. im Urteil v. 20.12.2018, Az. 2-05 O 151/18. Sachverhalt Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei und erteilt gegenüber Unternehmen Auskünfte über die...