Screenshot
SCREENSHOTS IN GERICHTSVERFAHREN
Ein ausgedruckter Screenshot ist in beweisrechtlicher Hinsicht ein Augenscheinobjekt nach § 371 I S. 1 ZPO- dies entschied das OLG Thüringen i. Urteil v. 28.11.2018, Az.: 2 U 524/17. Sachverhalt Der Kläger machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend und legte im Laufe eines Verfahrens als Nachweis eines fehlerhaften Verkaufs-Inserat einen Screenshot...