Anschlussinhaber haftet für Filesharing eines Familienmitglieds


Das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens darf nicht die Haftung für Urheberrechtsverletzungen unterlaufen

dies geht aus dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 18.10.2018, Az.: C-149/17, hervor.

 

Sachverhalt

Das deutsche Verlagshaus Bastei klagte vor dem Landgericht München I auf Schadensersatz. Der Beklagte hatte ein Hörbuch, über dessen Urheberrechte das Verlagshaus verfügt, über seinen Internetanschluss auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.

 

Zugriff auf den Anschluss haben auch andere Familienmitglieder

Der Beklagte bestreitet die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Er macht geltend, dass auch seine Eltern, die im selben Haus wohnen, Zugriff auf den Anschluss haben. Aus der Rechtsprechung des BGH ist zu entnehmen, dass im deutschen Recht, in Anbetracht des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens eine solche Verteidigung ausreichend ist, um die Haftung des Inhabers des Anschlusses auszuschließen.

 

Unionsrecht bricht Bundesrecht

Das Landgericht München I ersuchte in diesem Zusammenhang den Gerichtshof um Auslegung der Vorschriften des Unionsrecht über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Der Gerichtshof teile daraufhin mit, dass das Unionsrecht im zugrunde liegenden Fall einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über diesen Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, muss demnach dafür haften, wenn er nicht nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch ein anderes Familienmitglied mitteilen kann. Allein die Behauptung, dass ein anderes Familienmitglied den Anschluss genutzt haben könnte, reicht dahingehend nicht aus. Der EuGH betont, dass ein Gleichgewicht zwischen den Grundrechten gefunden werden muss. Wenn man aber den Familienmitgliedern des Anschlussinhabers, über den Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, einen absoluten Schutz gewährt, fehlt es an einem solchen Gleichgewicht.

 

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

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