Die Werbung „Zum Biker in 8 Tagen“ ist wettbewerbswidrig


Die Werbeaussage „Zum Biker in 8 Tagen“ ist wettbewerbswidrig und irreführend

dies geht aus dem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 16.08.2018, Az.: I-4 U 79/17 hervor.

 

Sachverhalt

Ein Fahrschulunternehmer hatte im Internet unter der Überschrift „Zum Biker in 8 Tagen“ mit einer Bikerweek geworben. In dieser Werbung hieß es wie folgt: „Am 7. Tag findet die theoretische und am achten Tag die praktische Prüfung statt…“ Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 4 Abs.6 S.3 Fahrschülerausbildungsordnung. Gemäß dieser, soll der Theorieunterricht nicht mehr als zwei Doppelstunden täglich betragen. Damit stellt das Anbieten und das Werben mit diesem Kurs laut Wettbewerbszentrale auch einen Wettbewerbsverstoß dar.

 

OLG Hamm stimmt Wettbewerbszentrale zu

Das OLG Hamm stimmte nun der Wettbewerbszentrale zu. Die gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtsstunden zur Erlangung eines Motorradführerscheins können in der beworbenen Zeit nicht vermittelt werden. Gesetzlich sei vorgeschrieben, dass der Theorieunterricht insgesamt 16 Doppelstunden umfasst. Des Weiteren dürfen nicht mehr als zwei Doppelstunden pro Tag stattfinden. Der Fahrschulunternehmer würde somit gegen die Vorschrift verstoßen müssen, denn gemäß der Aussage seiner Werbung müsste er an mindestens vier Tagen über die gesetzlich vorgesehenen zwei Doppelstunden mindestens eine weitere Doppelstunde anhängen.

 

Diese Regelung gilt auch für Kompaktkurse

Auch für Kompaktkurse soll diese Regelung gelten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass das erlernte Wissen nur im Kurzzeitgedächtnis haften bliebe und ausschließlich für das Bestehen der Prüfung ausreichen würde.

 

 

 

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

 

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