Geoblocking – Neue Verordnung tritt heute (03.12.) in Kraft


Online-Händler müssen sich auf viele Änderungen einstellen –

dies hat das Europäische Parlament Anfang 2018 beschlossen, Az.:EU2018/302

 

Was ist Geoblocking?

Bisher wurde man bei einer Onlinebestellung eines ausländischen EU-Webshops oft auf deren nationale Shop-Version weitergeleitet. Auf deren Seite angekommen musste man leider oft feststellen, dass das Produkt entweder überhaupt nicht, oder nur zu einem deutlichen höheren Preis verfügbar ist. Beim Geoblocking wird also der Zugriff eines Kunden auf eine bestimmte Website aufgrund seines Aufenthaltsortes, der mittels IP-Adresse ermittelt wird, eingeschränkt.

Inhalt der EU-Verordnung

Zahlreiche Online-Shops betreiben ländereigene Seiten, auf welche der Kunde aus dem jeweiligen Land automatisch weitergeleitet wird und welche bezüglich der Sprache, der Zahlungsart und den Lieferbedingungen entsprechend angepasst werden. Diese Weiterleitung ist in Zukunft verboten. Nun muss jede Onlineshop-Version für jeden EU-Bürger zugänglich sein. Des Weiteren muss der Anbieter die Zahlungsmöglichkeiten für In- und Ausländer einheitlich gestalten. Unzulässig wäre es für die Zukunft also, wenn nationale Kunden auf Rechnung bezahlen dürften, während man für EU-Auslandsbestellungen immer Vorkasse zu leisten hätte.

Ausnahmen der EU-Verordnung

Durch eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden darf dieser aber auch auf einen anderen Online-Shop weitergeleitet werden. Die Zustimmung kann er beispielsweise auch in seinem Nutzerkonto hinterlegen, um so nicht jedes mal eine neue erteilen zu müssen. Des Weiteren gilt ein Verbot der Weiterleitung in anderen Fällen nicht, nämlich wenn sie erforderlich ist, um unionsrechtlichen Anforderungen, denen der Anbieter unterliegt, zu erfüllen. In diesem Fall muss der Anbieter aber die Gründe für eine Weiterleitung deutlich erklären und angeben. Eine solche unionsrechtliche Anforderung kann sich beispielsweise aus einem Vertriebsverbot für bestimmte Produkte (Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel) ergeben.

Sanktionen bei einem Verstoß

Bei einem Verstoß gegen die neue EU-Verordnung droht eine Geldbuße in Höhe von bis zu 300.000€, § 149 Abs.2 S.1 Nr.2 TKG. Die Bundesnetzagentur ist für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung zuständig.

 

Autorin: Anna Lena Müller

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