ANZEIGEPFLICHT FÜR VERSANDKOSTEN IM ONLINE-SHOP VOR AUFRUF DES WARENKORBES


Es besteht eine Pflicht für Online-Shops die Versandkosten anzuzeigen, bereits bevor der Kunde den Warenkorb aufruft –

dies entschied das OLG Frankfurt a.M. im Urteil v. 10.01.2019, Az. 6 U 19/18.

Sachverhalt

Die Parteien waren beide im Versandhandel für Poster, Foto- und Druckerzeugnisse tätig. Die Klägerin ging gegen ein Urteil v. 29.12.2015 vom LG Frankfurt a.M. in Berufung und machte einen Unterlassungsanspruch, sowie darauf bezogene Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte sollte es zukünftig unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Endverbrauchern im Fernabsatzgeschäft Werbung zu machen, ohne neben dem Preis auch die Versandkosten anzugeben. Diese Praxis sei ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Die Versandkosten müssen vor dem Beginn des Bestellvorgangs für den Kunden ersichtlich sein.

Im Versandhandel rechnen Kunden mit dem Anfallen von Versandkosten; damit ist es für § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PAngV ausreichend, wenn Versandkosten auf einer extra Website, die der Kunde zwingend aufrufen muss, bevor er den Bestellvorgang beginnt, gut wahrnehmbar angezeigt werden. Da die Versandkosten auch vom Bestellumfang abhängig sein können, ist es auch zulässig mit „zzgl. Versandkosten“ zu werben. Jedoch müssen die Kosten dem Verbraucher rechtzeitig angezeigt werden, wenn er sich mit dem Produkt beschäftigt, nicht erst wenn er sich bereits dafür entschieden hat und dieses bestellen möchte. Werden die Versandkosten erst angezeigt, wenn der Kunde den Warenkorb aufruft, ist dies bereits zu spät.

Autorin: Marie Hallung

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