PFLICHT FÜR WEBSEITENBETREIBER ZUM DEUTLICHEN HINWEIS AUF AFFILIATE-LINKS


Die Inhaber von Webseiten müssen, wenn sie sogenannte Affiliate-Links, bei denen sie bei an einem Vertragsabschluss mitverdienen, auf ihrer Seite einbinden, diese deutlich als Werbung kennzeichnen –

dies entschied das LG München I in seinem Urteil vom 29. Februar 2019, Az.: 33 O 2855/18.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Verein der unter anderem auch gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht, reichte eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber einer Webseite ein. Die Seite hatte eine neutrale Aufmachung und veröffentlichte Produktbewertungen und –vergleiche. Bei einigen Produkten, beispielsweise Matratzen und Handyzubehör, gab es in den jeweiligen Beiträgen Verlinkungen zu Webseiten, die diese verkauften. Beim Anklicken der Links wurde auch ersichtlich, dass es sich um Affiliate-Links handelte. Auf der Ausgangswebsite waren diese jedoch nicht explizit als solche gekennzeichnet. Manche Links standen in Kombination mit einem kleinen Symbolbild eines Einkaufswagens. Der Kläger rügte, dies führe die Nutzer in die Irre, da dieser davon ausgehe, die Produkte würden lediglich aus sachlichen Gründen präsentiert und nicht aufgrund einer Partnerschaft mit dem Verkäufer. Der Beklagte war der Auffassung das Einkaufswagensymbol mache die Zusammenhänge ausreichend deutlich.

Das Einkaufswagensymbol genügte dem Gericht nicht als Hinweis.

Das Gericht schloss sich der Meinung des Vereins an, dass die Gefahr bestehe die Nutzer der Seite könnten irregeführt werden. Der Durchschnittsverbraucher sei daran gewöhnt, dass auf Internetseiten, die der strittigen Seite gleich oder ähnlich seien, eine objektive Berichterstattung stattfinde und keine zu Werbezwecken. Werbung werde vorrangig als Bannerwerbung oder am Rand der Webseite eingebunden, nicht aber im Inhalt der Webseite selbst. Dieser Eindruck der objektiven Berichterstattung verstärke sich auch dadurch, dass der Beklagte behaupte, bei der Beitragserstellung vollkommen neutral zu berichten. Das Gericht verlangt eine eindeutige Kennzeichnung von Affiliate-Links durch den Webseitenbetreiber oder er müsse die Verwendung solcher Links unterlassen.

Autorin: Marie Hallung

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