BGH-Vorlage an den EuGH: Wann muss ein Internethändler den Verbraucher über Garantien informieren?

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Online-Händler müssen den Verbraucher über ihr Produkt informieren. Das gilt auch für Garantien. Wie weit diese Pflicht für Herstellergarantien geht, muss nun der Europäische Gerichtshof klären.

Onlinehändler befinden sich derzeit auf rechtlich dünnem Eis. Sie müssen Verbraucher umfassend informieren. Aber wann genau muss der Händler eigentlich über Herstellergarantien informieren?

Mit dieser Frage hat sich nun auch der BGH befasst. Das Gericht hat über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Onlinehändler ein Schweizer Offiziersmesser auf der Internetplattform Amazon angeboten hatte. Auf der Angebotsseite des Händlers befand sich nur ein Link zu der Herstellergarantie. Andere Hinweise auf eine Garantie gab es nicht.

Prompt folgte eine Abmahnung und eine Klage eines anderen Händlers. Die Ansicht des Klägers: weil der Händler in seinem Angebotsschreiben keine genaueren Angaben zur verlinkten Herstellergarantie gemacht hat, liegt ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor. 

Gerichte sind sich uneinig über die Reichweite der Informationspflicht

Das LG Bochum wies die Klage ab. Das OLG Hamm war da aber anderer Meinung: besteht ein Hinweis auf eine Garantie, muss der Händler auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinweisen.

Die Karlsruher Richter setzten nun das Verfahren aus und legen dem Europäischen Gerichtshof die Fragen zur Auslegung vor. 

Für den EuGH gilt es zu klären, ob allein das Bestehen einer Herstellergarantie eine Informationspflicht auslöst. Außerdem soll geklärt werden, welche Angaben die Information über die Herstellergarantie enthalten soll und ob es ausreicht, wenn der Onlinehändler dem Verbraucher die Herstellergarantie zugänglich macht.

Wie wichtig ist das Verfahren für den Onlinehandel?

Der konkrete Fall macht eins deutlich: einen einheitlichen Weg der Gerichte zum Thema Informationspflichten und Herstellergarantien gibt es bislang nicht. Für Onlinehändler gleicht der Umgang mit Herstellergarantien nach derzeitiger Rechtslage einem Spießrutenlauf. Und genau das soll sich jetzt ändern. Internethändler müssen den Ausgang des Verfahrens also genau im Auge behalten.

Entscheidet sich der BGH der vorherigen Instanz zu folgen, müssen Onlinehandler den Verbraucher stets über die Herstellergarantie informieren. Für den Händler gilt dann besondere Vorsicht: Die Information muss nicht nur überall vorhanden, sondern auch fehlerfrei sein. 

BGH Beschluss vom 11.02.2021 – I ZR 241/19

Vorinstanzen: LG Bochum, Urteil vom 21.11.2018- I-13 O 110/18; OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2019 – I-4 U 22/19

Normen: Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/ EU, 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG

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