Abmahnung für Beiersdorf

Nivea-Cremes – Verpackungsgrößen irreführend

OLG Hamburg, Urt. v. 25.02.2016, Az.: 3 U 20/15

Die Packungsgrößen der Gesichtscremes „Nivea Teint Optimal Anti-Age Tagespflege Soja“ und „Nivea Teint Optimal Anti-Age Nachtpflege Soja“ sind irreführend.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 25.02.2016 (Az.: 3 U 20/15) hervor.

Beiersdorf und die Nivea-Mogelpackung

Im zugrunde liegenden Fall warf die Wettbewerbszentrale Beiersdorf vor, die Firma vertreibe die Cremes in einer Verpackung, welche dem Verbraucher eine größere Füllmenge als wirklich enthalten vorspiegelt. So sitzt der Tiegel mit der Creme auf einem Podest von ca. 3cm in der Verpackung, wobei diese selbst nur 7cm hoch ist. Auf der Unterseite der Verpackung befand sich die Füllmengenangabe (50ml).

Wettbewerbszentrale geht in die zweite Runde

Nachdem Beiersdorf vor dem Landgericht obsiegte, legte die Wettbewerbszentrale Berufung gegen diese Entscheidung ein und erhielt Recht.

Das Oberlandesgericht Hamburg untersagte Beiersdorf die Cremes in irreführenden Packungsgrößen in den Verkehr zu bringen. Grund dafür ist, dass der Verbraucher in der Regel keinen Hohlraum von über 40% in der Verpackung zu erwarten hat.

Füllmengenangabe nicht ausreichend

Auch die Argumentation Beiersdorfs, dass die Füllmenge auf der Unterseite der Verpackung angebracht wurde, konnte das Gericht nicht überzeugen. Nach Ansicht des Gerichts könne der Verbraucher durch diese Angabe keine Rückschlüsse auf die Größe Tiegels ziehen. Ebenso erwecke der Zusatz „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße“ in Kombination mit der Produktverpackung falsche Vorstellungen beim Verbraucher. Dieser nehme beim Einkaufen weniger den Zusatz war, sondern eher die Verpackungsgröße.

Autor: Anton Peter

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