Amazon: Haftung für Bootleg-DVD auch ohne Kenntnis


AG Hamburg, Urt. v. 18.02.2016, Az.: 25b C 342/15

Amazon-Händler haftet auch ohne Kenntnis für urheberrechtswidrige Bootleg-DVD/LP.

Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 18.02.2016 (Az.:25b C 342/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall ging das klagende Unternehmen gegen die Beklagte (gew. Verkäuferin gebrauchter Tonträger) vor, weil diese unautorisierte DVDs und LPs von einem Eric Clapton Konzert bei Amazon vertrieb. Die Aufnahmen waren damals ohne Erlaubnis angefertigt worden und wurden nun unter dem Titel „Eric Clapton – After Midnight Live“ auf DVD und LP vertrieben.

Nachdem die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurde, verweigerte die Beklagte die Zahlung der Abmahnkosten. Als Grund dafür brachte sie vor, dass sie keinerlei Kenntnis über die Urheberrechtswidrigkeit der Tonträger hatte.

Verschuldensunabhängige Haftung für Bootleg-DVD

Zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Hamburg entschied. Schließlich sei der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig und damit auch kein Verschulden der Beklagten bezüglich der Verbreitungshandlung erforderlich. So richtet sich der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG im Gegensatz zu § 97 Abs. 2 UrhG auch gegen Personen, welche weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt haben.

Kein Verstoß gegen Medienfreiheit

Den Vorwurf der Beklagten, eine verschuldensunabhängige Haftung sei verfassungswidrig, wies das Amtsgericht Hamburg entschieden zurück. Schließlich hätte es für die Beklagte ohne weiteres erkennbar sein müssen, dass es sich um Bootlegs handelte. Dafür spricht unter anderem, dass auf dem Cover keine Unternehmen genannt sind und deutliche Abweichungen zu sonstigen Musikalben bestehen. Ohne große Mühe und ohne unzumutbare Recherchen hätte die Beklagte hier die Umstände erkennen können und müssen, so das Gericht. Aus diesem Grund fand hier auch keine Einschränkung der Täterhaftung aufgrund der Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG statt.

Autor: Anton Peter

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