BGH zum Filesharing über einen Familienanschluss


 

BGH, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16

Alle Erkenntnisse, die der Anschlussinhaber im Rahmen seiner Nachforschungspflicht erlangt, muss er aufgrund seiner sekundären Darlegungslast auch mitteilen.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2017 (Az.: I ZR 19/16) hervor.

Natürlich wird der Internetzugang eines Haushalts nicht nur von den Anschlussinhabern selbst, sondern oft auch von deren Kindern genutzt. Dass die Eltern hierbei nicht alles überwachen können, was ihre Kinder so im World Wide Web treiben ist klar, insbesondere dann, wenn die Kinder schon volljährig sind. Aber was passiert, wenn eines der Kinder eine Verletzungshandlung begeht? Wer haftet? Das Kind selbst oder doch die Eltern, da diese immerhin Anschlussinhaber sind?

Sachverhalt

Im Januar 2011 wurden Musiktitel vom Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna über den Internetanschluss der Beklagten im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hatte die Verwertungsrechte an diesen Musiktiteln und klagte daher wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 €.

Die Beklagten bestritten die Rechtsverletzung selbst begangen zu haben. Sie verwiesen darauf, dass ihre drei bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen Kinder jeweils einen eigenen Rechner besessen hätten. Diese seien mit einem WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss ausgestattet gewesen, der jeweils mit einem individuellen Passwort versehen war. Darüber hinaus erklärten die Beklagten, dass sie wüssten, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe. Nähere Angaben machten sie hierzu nicht.

Anschlussinhaber trägt sekundäre Darlegungslast

Zu Recht klagte die Inhaberin der Verwertungsrechte an den Musiktiteln, wie die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden. Im Ausgangspunkt musste die Klägerin als Anspruchstellerin darlegen und beweisen, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind.

Es ist davon auszugehen, dass der Anschlussinhaber auch tatsächlich Täter ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – wie etwa Familienangehörige – Zugang zum Internetanschluss hatten. Dies musste jedoch der Anschlussinhaber selbst darlegen (sogenannte sekundäre Darlegungslast). Denn es handelte sich hierbei um Umstände seitens des Anschlussinhabers, die der Klägerin unbekannt waren.

Der Anschlussinhaber war somit dazu verpflichtet, Nachforschungen zu betreiben, die sich im Rahmen des ihm Zumutbaren befanden. Alle dadurch erlangten Kenntnisse über eine mögliche Verletzungshandlung musste der Anschlussinhaber mitteilen.

Pflicht zur Nennung des Namens verletzt keine Grundrechte

 Im zugrundeliegenden Fall teilten die Beklagten zwar mit, dass eines ihrer Kinder die Tat begangen hatte. Sie gaben jedoch nicht den Namen des Kindes preis. Die Richter des Bundesgerichtshofs befanden daher, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachkamen.

Es waren auf Seiten der Klägerin das Recht auf geistiges Eigentum (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, Art. 14 GG) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 EU-Grundrechtecharta) und seitens der Beklagten der Schutz der Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG) in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.

Demnach sei der Anschlussinhaber nicht dazu verpflichtet, die Internetnutzung eines Familienmitglieds zu dokumentieren oder dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software hin zu untersuchen. Gelingt es ihm jedoch im Rahmen der ihm zumutbaren Nachforschungen herauszufinden, wer die Rechtsverletzung begangen hat, so sei er dazu verpflichtet dessen Namen zu nennen.

So lag der Fall hier. Die Beklagten wussten, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen hatte, denn es hatte ihnen gegenüber die Verletzungshandlung eingeräumt. Folglich hätten die Beklagten den Namen ihres Kindes preisgeben müssen, um eine eigene Verurteilung abzuwenden. Da sie dies nicht taten, wurden sie selbst zur Haftung herangezogen.

Autorin: Daniela Glaab

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