Buttonlösung – Raum für Kreativität?

Das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2013, 4 U 65/13, wir berichteten hier) durfte vor einiger Zeit beurteilen, ob der Begriff „Bestellung abschicken“ den gesetzlichen Vorgaben der so genannten Buttonlösung entspricht. Zum Hintergrund:

Seit Juni 2012 wurde der bis dahin gültige § 312g des BGB durch die neuen Absätze 2 bis 4 ergänzt, für uns interessant vor allem Absatz 3:

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Nun sollte man doch annehmen, dass diese gesetzliche Formulierung so eindeutig sein sollte, dass man nicht allzu viel Raum für Experimente hat. Dies hielt aber offensichtlich jemand nicht davon ab, einen Button mit „Bestellung abschicken“ zu verwenden. Hinzu kommt noch, dass es offensichtlich zweier gerichtlicher Instanzen bedurfte, um diese eigentlich klare Geschichte zu einem (hoffentlich nicht nur vorläufigen) Ende zu bringen. Denn die Begrifflichkeit „Bestellung abschicken“ drückt für den rechtlichen Laien gerade nicht die eintretende Zahlungspflicht aus.

 

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