Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem den Verbraucherschutz weiter zu stärken und Abmahngebühren für Anwälte zu senken.

Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde § 675 BGB ein Absatz 3 angefügt. Durch diese Ergänzung können Unternehmen Gewinnspiele in Zukunft nicht mehr massenhaft per Telefon verabreden, sondern es bedarf nun der Textform. Bei solchen Verträgen gingen Verbraucher, ohne sich dessen bewusst zu sein, häufig langfristige Verpflichtungen ein. Es darf sich für ein Unternehmen nicht mehr lohnen, Verbraucher am Telefon zu überrumpeln, um sie auf diese Weise zu einem Vertrag zu drängen, den sie möglicherweise gar nicht abschließen wollten.

Das EGBGB wird durch § 33 in Art. 229 EGBGB erweitert. Diese Vorschrift soll dadurch Rechtssicherheit schaffen, dass sie genau regelt für welche Rechtsgeschäfte die neue Regelung des § 675 Abs. 3 BGB Anwendung findet, damit auch der Unternehmer nicht unangemessen benachteiligt wird.

§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG wurde in drei alphabetische Unterabschnitte gegliedert und es wurde eine neue Regelung unter b) eingefügt. Diese regelt, dass auch eine unzumutbare Belästigung in Form von Werbung mit einer Nachricht vorliegt, wenn gegen § 6 Abs. 1 TMG verstoßen wird oder der Empfänger der Werbung dazu aufgefordert wird eine Webseite zu öffnen, die gegen § 6 Abs. 1 TMG verstößt.

Nach der neuen Fassung des § 8 Abs. 4 UWG hat der Abgemahnte bei missbräuchlichen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen im Sinne des UWG in Zukunft den Anspruch, seine eigenen Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe vom Abmahner erstattet zu bekommen.

Durch die Änderungen von § 12 Absatz 4 UWG kann eine Partei, die geltend machen kann, dass die geforderten Prozesskosten ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährdet, die Zahlung der Gerichtskosten auf einen Teil beschränken, der ihrer wirtschaftlichen Lage angepasst ist. Durch die Änderung des § 12 Abs. 4 und 5 UWG wurde also die Stellung von finanziell Schwächeren gestärkt.

Mit der Neuerung in § 20 UWG soll es sich wie bei § 7 UWG erläutert   wurde für einen Unternehmer nicht mehr lohnen einen Verbraucher am Telefon zu   überrumpeln. Deshalb werden die Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe auf eine   maximale Höhe von 50.000,- Euro auf 300.000,- Euro erhöht.

Durch die neue Fassung des § 97a UrhG werden Abmahngebühren für Anwälte gesenkt und somit die Kosten für die teilweise mehrere Hundert Euro teuren Anwaltsschreiben insgesamt „gedeckelt“. Ziel des Gesetzes ist es zu verhindern, dass sich Kanzleien ein Geschäftsmodell auf überzogene Massenabmahnungen bei Bagatellversstößen gegen das Urheberrecht aufbauen. Deswegen sollen die Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer fortan regelmäßig auf 155,30 Euro beschränkt werden.

Durch das Einfügen von § 104a UrhG wird geregelt, dass eine natürliche Person, die nach dem UrhG geschützte Werke verwendet, ausschließlich an ihrem Wohnsitz verklagt werden kann. Bevor es die Regelung des § 104a UrhG gab waren auch andere Gerichte zuständig, was zu erheblichen Nachteilen für den Beklagten geführt hat.

Eine ausführliche Darstellung der Änderung können Sie hier https://www.kanzlei-loos.de/rechtsgebiete/gesetz-gegen-unserioese-geschaeftspraktiken/ nachlesen.

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