Keine Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengers an Betroffene


Betroffene haben keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengers

dies geht aus dem Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main, vom 06.09.2018, Az.: 16 W 27/18 hervor.

 

 

Sachverhalt

Neben der Webseite www.facebook.com führt Facebook auch noch einen Messenger-Dienst (Messenger). Darüber können private Nachrichten an einzelne Personen oder Gruppen verschickt werden. Die Antragstellerin wendet sich gegen Nachrichten, deren Inhalt bloßstellend war. Diese wurden von drei verschiedenen Nutzerkonten über den Messenger an ihre Freunde und Familienangehörige verschickt. Sie hatte vorweg vergeblich von Facebook die Löschung der Beiträge verlangt. Nun begehrt sie, dass es Facebook gerichtlich erlaubt wird, ihr Auskunft über die essenziellen Daten der Nutzer zu erteilen.

 

Messenger stellt kein soziales Netzwerk dar

Laut OLG besteht momentan keine datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Herausgabe von Nutzerdaten, da es sich bei dem Messenger um ein Mittel der Individualkommunikation handle. Vergleichbar sei der Facebook-Messenger mit Whatsapp, welches allein dem privaten Austausch von Nachrichten diene. Deshalb findet §14 Abs.3 TMG auch keine Anwendung auf den Messenger. §14 Abs.3 TMG erfasst gegenwärtig nur solche Dienstanbieter, die ein soziales Netzwerk i.S.v. §1 Abs.1 NetzDG betreiben. Parallel dazu hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Individualkommunikation von dem Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen wird.

 

Gesetzgeber wird zum Handeln aufgerufen

Momentan verdrängt §14 Abs.3 TMG als speziellere Regelung die allgemeine datenschutzrechtliche Möglichkeit im BDSG, Auskunft über Daten zu erteilen. Da das TMG noch nicht novelliert wurde, muss es in seiner bestehenden Form angewendet werden. Das Ergebnis ist für die Antragstellerin höchst unbefriedigend, da ihr als Betroffene kein spezieller datenschutzrechtlicher Anspruch zur Seite steht. Aufgrund dessen hat das OLG die Beschwerde zum BGH zugelassen, da die Klärung dieser Fragen einer höchstrichterlichen Entscheidung bedarf.

 

Autorin: Anna Lena Müller

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