Kündigung eDates nur schriftlich?

Unsere Kanzlei hatte vor Kurzem in mehreren Fällen gegen die Firma Be Beauty GmbH, Betreiberin des Portals „eDates“, Klagen auf Feststellung, dass das jeweilige Vertragsverhältnis „15-tägige Test-Premium-Mitgliedschaft“ mit einer jeweiligen Kündigung per Fax wirksam beendet wurde, angestrengt. Vorher hatte eDates jeweils die Kündigungen per Fax, welche über das bekannte Verbraucherschutzportal Aboalarm durchgeführt wurden, abgelehnt.

eDates akzeptierte die Kündigung per Fax nicht und verlangte eine schriftliche Kündigung per Brief entsprechend ihrer AGB, welche folgende Klausel enthielten (respektive immer noch enthalten):

„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“

Wir waren in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Kündigungen jeweils selbstverständlich wirksam waren.

Denn entgegen der Auffassung von eDates hätten die jeweiligen Kunden deshalb wirksam per Fax kündigen können, da das in den AGB enthaltene Schriftformerfordernis unwirksam ist. Es handelt sich hier aus unserer Sicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305 c I BGB, die nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist. Eine Klausel ist nach dieser Norm zum Beispiel nach dem AG Hamburg (Urteil vom 17.06.2011 – 7c C 69/10) überraschend, wenn sie objektiv im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht: „Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen eines Durchschnittskunden muss eine deutliche Diskrepanz bestehen (BGH NJW 1990, 576, 577). So liegt der Fall regelmäßig, wenn es möglich ist, ein Online-Angebot mit wenigen Mausklicks anzunehmen. Es widerspricht den Erwartungen der Verbraucher, dass für die Beendigung eines Vertrages weitaus höhere formelle Erfordernisse zu beachten sind als für dessen Begründung.“

Ebenso verhält es sich unserer Auffassung nach auch im vorliegenden Fall. Der Kunde konnte den Vertrag mit wenigen Mausklicks online abschließen bzw. das Angebot von eDates annehmen. Es handelt sich daher bei der Klausel unter § 7 (2) S. 3 u. 4 der AGB von eDates „Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ zweifelsfrei um eine überraschende Klausel. Die Ungewöhnlichkeit der Klausel ergibt sich daraus, dass eDates hier ein Schriftformerfordernis für die Beendigung des Vertrages vorsieht, obwohl der Vertrag mit wenigen Mausklicks online geschlossen werden konnte. Die Art der Beendigung des Vertrages weicht damit in erheblichem und ungewöhnlichem Maße von der Art des Zustandekommens des Vertrages ab. Das Überraschungsmoment der Klausel ergibt sich deshalb, weil der Kunde und der durchschnittliche Kundenkreis berechtigterweise nicht erwartet, dass eine solche, in massiver Diskrepanz zum Zustandekommen des Vertrages stehende Klausel zur Beendigung des Vertrages in den AGB zu finden sein wird. Hier wird ein extremer Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt deutlich.

Darüber könnte man natürlich auch daran denken, die Kündigung per Fax auch als Widerruf auszulegen, der per Fax möglich ist.

Nach Einreichung der Klagen fanden in allen Fällen gütliche Einigungen statt, bei denen eDates die Kündigungen schließlich als „Widerruf“ anerkannt hat und alle Kosten getragen sowie die gezahlten Portal-Gebühren rückerstattet hat. Auch wenn es schade ist, keine endgültige gerichtliche Klärung für die Zukunft zu haben, sind wir natürlich glücklich, dass wir allen Mandanten helfen konnten.

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