Online-Werbung mit erfundenen UVP-Preisen


OLG Frankfurt a. M.; Urt. v. 03.03.2016; Az.: 6 U 94/14

Fügt der Verkäufer seiner Anzeige einen UVP-Preis hinzu, welchen es in Wirklichkeit gar nicht gibt, dann verstößt er damit gegen Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 03.03.2016 (Az.: 6 U 94/14) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hat der beklagte Online-Händler zusätzlich zu seinen Artikel-Preisen durchgestrichene UVP-Preise (sog. unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers) angegeben. Diese hatte er sich jedoch selber ausgedacht, da der Hersteller zu keinem Zeitpunkt den angebotenen Artikel zum angegeben UVP-Preis angeboten hatte. Der klagende Mitbewerber forderte nun vor Gericht Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten vom Beklagten.

Online-Händler darf UVP nicht fingieren

Zu Recht, wie nun das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschied. Legt der Online-Händler UVP-Preise selber fest, dann ist dies irreführend gemäß § 5 UWG und begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gegen ihn.

Grundlage dieser Ansicht ist der Umstand, dass der Online-Händler dem Verbraucher suggerieren will, einen vom Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten als angemessenen am Markt tatsächlich erzielbaren Verkaufspreis (Richtpreis) durch sein Angebot nochmal zu unterbieten und damit einen enormen Kauf-Reiz zu schaffen.

Sollten Sie also Ihre Artikel mit UVP-Preisen bewerben wollen, dann achten Sie stets darauf, dass diese auf einer nachweisbaren und nachvollziehbaren Preis-Kalkulation beruhen. Das heißt, dass die UVP-Preise auch keine „Mondpreise“ sein dürfen, die schon seit Jahren nicht mehr am Markt erzielbar sind und damit völlig unrealistisch.

Autor: Anton Peter

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