Werbung mit Waschmittelproben in Briefkästen unzulässig


Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Firma Procter & Gamble untersagt, Probepackungen eines Waschmittels ungefragt als Werbung in Briefkästen zu verteilen

dies geht aus dem  Urteil vom 14.08.2018 Az.: 3-06 O 8/18 , hervor.

 

Sachverhalt

Die Firma Procter & Gamble verteilte im Jahr 2017 ungefragt Probepackungen eines Flüssigwaschmittels in Briefkästen (Ariel 3 in 1 Pods). Flüssigwaschmittel ist aufgrund seiner Zusammensetzung mit Warnhinweisen versehen. Es verursacht Hautreizungen und schwere Augenschäden und ist unbedingt außer der Reichweite von Kindern aufzubewahren. Entsprechend gekennzeichnet waren auch die Probepackungen der Firma Procter & Gamble. Dennoch reichen Warnhinweise allein oftmals nicht aus, denn Hausbriefkästen können durchaus für Kinder zugänglich sein, sei es, weil sie nach der Post schauen sollen oder die Post bei Einwurfbriefkästen direkt im Wohnungsflur lande. Verbraucher beschwerten sich darüber bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, diese reichte daraufhin Unterlassungsklage vor dem Landgericht Frankfurt ein.

 

Das Landgericht Frankfurt untersagt die Werbeaktion

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben und diese Werbeaktion untersagt.
Nach Auffassung des Landgerichts liegt eine nicht zulässige Form der Verbraucherbelästigung vor. Die Probepackungen seien zwar mit Warnhinweisen gekennzeichnet gewesen, was eine Gefährdung für Kinder aber nicht ausschließt. Demzufolge haben Waren dieser Art nichts in Briefkästen verloren.

 

Flüssigwaschmittel ist in vielen Städten als Sondermüll zu entsorgen

In Stuttgart und Pforzheim muss Flüssigwaschmittel bzw. Produktreste sogar als Sondermüll entsorgt werden. Wer also die Werbesendung erhalten hatte, musste sich auch noch selbst um eine entsprechende Entsorgung kümmern. Einige Verbraucher wandten sich daraufhin an Procter & Gamble, mit der Aufforderung, die unerwünschte Werbesendung wieder abzuholen – wurden aber von der Firma abgewiesen. Das Landgericht Frankfurt stellt deshalb fest, dass diese Art von Werbung eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

 

 

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