BAGATELLVERSTÖSSE BEGRÜNDEN KEINEN SCHADENSERSATZANSPRUCH AUS ART. 82 DSGVO


Bloße Bagatellverstöße, die das Selbstbild oder das Ansehen einer Person nicht ernsthaft beeinträchtigen, begründen keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO –

dies entschied das OLG Dresden in seinem Beschluss v. 11.06.2019, Az. 4 U 760/19.

Sachverhalt

Der Kläger hat sich 2008 in einem Post im sozialen Netzwerk darüber beschwert, dass der Begriff „Neger“ im mittlerweile „zentral gesteuerten deutschen Staatsfernsehen“ nicht mehr verwendet werde. Im gleichen Beitrag äußerte er zudem, dass er gespannt sei, wann der Beitrag gelöscht werden würde. Die Plattformbetreiber löschten den Beitrag und sperrten zudem den Account des Klägers für drei Tage. Der Kläger machte daraufhin gerichtlich Schadensersatz geltend, unter anderem wegen Verletzung des Datenschutzrechts.

Die Löschung des Posts sowie die Sperrung des Kontos beruhen auf die vorab erteilte Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen.

Das OLG Dresden entschied, dass in der Löschung des Posts und der Sperrung des Accounts kein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der DSGVO liegt. Es ist zudem der Ansicht, dass dem Kläger weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO entstanden sei. Die bloße Sperrung sowie der Datenverlust würden keinen Schaden darstellen. Eine Hemmung der Persönlichkeitsentfaltung durch die Sperrung würde allenfalls ein Bagatellverstoß darstellen. Bagatellverstöße wiederum würden keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auslösen. Gegen eine Ausdehnung des Schadensersatzes auf Bagatellschäden würde das erhebliche Missbrauchsrisiko, das mit der Schaffung eines auf der Rechtsfolgenseite nahezu voraussetzungslosen Schmerzensgeldanspruchs einherginge, sprechen.

Autorin: Isabelle Haaf

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