KEIN GENERALPRÄVENTIVER SCHADENSERSATZ BEI DSGVO-VERSTÖSSEN


Bei einem Verstoß gegen die DSGVO muss daraus eine konkrete Rechtsverletzung resultieren, damit ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht –

dies entschied das LG Karlsruhe in seinem Urteil vom 2. August 2019, Az.: 8 O 26/19.

Sachverhalt

Eine Frau hatte zu zwei verschiedenen Zeitpunkten versucht mit verschiedenen Kreditinstituten einen Kreditvertrag zu schließen, um mit dem Geld ein Kraftfahrzeug zu erwerben. Beklagte ist eine Auskunftei, die von den Kreditinstituten zur Bewertung des Risikos eines Zahlungsausfalls des jeweiligen Kunden beauftragt wurde. Auskunfteien sammeln Daten, die ihnen von ihren Vertragspartnern übermittelt werden, um auf dieser Grundlage Bewertungen vornehmen zu können. Die Klägerin hatte keinen Kredit erhalten und dies auf einen zu niedrigen Score bei der Auskunftei zurückgeführt. Sie hatte von der Beklagten eine Korrektur dieses Wertes verlangt, was diese jedoch mehrfach ablehnte. Die Klägerin fühlte sich dadurch in ihrem Recht auf eine Berichtigung von Daten aus Art. 16 DSGVO verletzt und verlangte 10.000 Euro Schadensersatz. Die beklagte Auskunftei hingegen führte an, bei der Bewertung handele es sich nicht um eine zu korrigierende Tatsachenaussage, sondern lediglich um eine auf einer Datengrundlage getroffene Meinungsäußerung.

Die Klägerin konnte keinen konkreten Schaden benennen, der ihr entstanden sein soll.

Das Gericht konnte bereits keinen Verstoß gegen die DSGVO feststellen. Die Bewertung der Bonität von Kunden durch Auskunfteien verstößt nicht gegen die DSGVO. Das Gericht teilte die Auffassung der Beklagten, es handele sich bei der Bewertung lediglich um eine Meinungsäußerung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Klägerin habe jedoch Anspruch darauf, dass diese Meinungsäußerung auf Grundlage richtiger Daten getroffen werde. Dass die verwendeten Daten falsch seien legte sie jedoch nicht dar. Selbst bei einem angenommenen Verstoß hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Schadenersatz, da sie keinen Schaden belegen konnte. Die Ablehnung durch die Kreditinstitute sei in dieser Form keine Verletzung der Rechte der Klägerin. Es besteht kein Anspruch auf Abschluss von Kreditverträgen zu Konsumzwecken und der Kreditsuchende selbst könne den Instituten Beweise für seine Bonität offenlegen. Das Gericht machte deutlich, dass selbst wenn ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt auch immer ein benennbarer Schaden entstanden sein muss. Einen Schadenersatz aus generalpräventiven Gründen lehnte es ab. Die Klage wurde abgewiesen.

Autorin: Marie Hallung

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