VERWENDUNG DES „ÖKO-TEST-SIEGEL“ NUR MIT LIZENZ ZULÄSSIG


Wer das „ÖKO-TEST-Siegel“ verwenden will, muss sich vom Markeninhaber eine Lizenz dafür erteilen lassen –

dies entschied der BGH am 12. Dezember 2019 in mehreren Urteilen, Az.: I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17.

Sachverhalt

Geklagt hatte der Herausgeber des Magazins „ÖKO-TEST“. In der Zeitschrift werden seit 1985 auf Produkttests basierende Bewertungen von Waren und Dienstleistungen veröffentlicht. Die Zeitschrift vergibt in diesem Zusammenhang das „ÖKO-TEST-Siegel“, welches seit 2012 als Unionsmarke markenrechtlich geschützt ist. Die Marke ist für die Kategorie „Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen“ eingetragen. Produkte, die von ÖKO-TEST getestet wurden, können mit der Zeitschrift einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen, um ihre Produkte mit dem „ÖKO-TEST-Siegel“ bewerben zu dürfen. Verschiedene Versandhändler hatten das „ÖKO-TEST-Siegel“ in ihren Online-Shops verwendet, jedoch ohne vorher darüber einen Lizenzvertrag abgeschlossen zu haben. Von den Beklagten beworbene Produkte waren beispielsweise eine Baby-Trinkflasche, ein Fahrradhelm und Kopfkissen in verschiedenen Größen gewesen. Der Herausgeber des Magazins klagte auf Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten. In den verschiedenen Verfahren hatten die zuständigen Gerichte in der Vorinstanz den jeweiligen Klagen stattgegeben.

Die Nutzung des „ÖKO-TEST-Siegel“ ohne Lizenz verletzt die Marke und ist unlauter.

Der BGH stellte fest, dass die jeweilige Form der Benutzung des Siegels in den Online-Shops die Marke verletzte. Dem Siegel wurde vom Gericht eine so hohe Bekanntheit bescheinigt, dass es einer Markenverletzung nicht entgegensteht, dass die Versandhändler nicht in der „Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen“ tätig seien. Die Verbraucher würden das Logo trotzdem mit der Marke verknüpfen. Weiterhin ist die Verwendung des Siegels ohne Lizenz unlauter, da von dem Image der eingetragenen Marke profitiert werden sollte, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen.

Autorin: Marie Hallung

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