MARKENINHABER KANN SICH DER VERWENDUNG DURCH DRITTE IN GOOGLE-ANZEIGEN WIDERSETZEN


Wenn Dritte eine Marke in irreführender Art und Weise bei Google-Anzeigen nutzen, dann ist der Markeninhaber berechtigt dagegen vorzugehen –

dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2019, Az.: I ZR 29/18.

Sachverhalt

Klägerin war die Markeninhaberin der Wortmarke „ORTLIEB“ im Bereich Sport und Freizeit, welche wasserdichte Taschen und Transportgefäße produziert. Sie hatte gegen eine Vorgehensweise verschiedener Gesellschaften des Amazon-Konzerns geklagt. Bei der Eingabe verschiedener Suchbegriffe bei Google im Zusammenspiel mit „Ortlieb“, wie z.B. „Ortlieb Fahrradtasche“, erschienen verschiedene Wortkombinationen mit „Ortlieb“ bei den Google-Anzeigen. Inhaber der Anzeigen sowie der verlinkten Website war Amazon. Auf der aufgerufenen Seite wurden dann nicht ausschließlich Ortlieb-Produkte gezeigt, sondern auch die von anderen Herstellern. Die Klägerin, die selbst ihre Produkte nicht über Amazon vertreibt, war der Auffassung, dass durch die Weiterleitung von der Anzeige auf eine Seite mit Angeboten verschiedener Hersteller ihre Marke verletzt wird. Die vorherigen Instanzen hatten angenommen, dass eine solche Nutzung der Marke irreführend sei und der Markeninhaberin daher ein Anspruch auf Unterlassen gegen Amazon zusteht.

Diese Verwendung einer fremden Marke ist auch nach Ansicht des BGH unzulässig.

Der BGH stellte klar, dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, wenn ein Händler neben den Produkten einer Marke verschiedene Hersteller anbietet und eine Marke nutzt, um dieses breite Sortiment zu bewerben. Jedoch kommt es auf die konkreten Umstände an, um zu beurteilen, ob die Marke dadurch verletzt wurde. In diesem Fall wurde die Marke „Ortlieb“ in den Google-Anzeigen verwendet, um auf ein gemischtes Angebot weiterzuleiten. Die Gerichte waren der Auffassung, dass ein Nutzer der konkret nach Ortlieb-Produkten sucht und dann eine solche Anzeige anklickt davon ausgeht, dass auch lediglich solche Produkte dort angeboten werden oder die Produkte anderer Anbieter zumindest nicht in einer gleichrangigen Art und Weise präsentiert werden. Der Kunde werde somit durch die Nutzung der Marke „Ortlieb“ in der Anzeige in die Irre geführt, wodurch die Marke verletzt werde. Die Klägerin bekam das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gegen Amazon somit vom BGH bestätigt.

Autorin: Marie Hallung

 

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