VERPFLICHTUNG ZU DETAILLIERTEN GARANTIEBEDINGUNGEN AUF EBAY


Wer im Internethandel ein Garantieversprechen abgibt muss darauf achten, dass die Garantiebedingungen für den Verbraucher gut zu verstehen sind –

dies entschied das LG Weiden in seinem Urteil vom 4. März 2019, Az.: 1 HK O 18/18.

Sachverhalt

Beklagter ist ein Verkäufer von Autoteilen und Kfz-Zubehör, welche er online, unter anderem auf eBay, vertreibt. Kläger ist ein Wirtschaftsverband für fairen Wettbewerb. Dieser ging gegen die Präsentation einer Produkt-Garantie des Beklagten auf eBay vor. Der Beklagte bot auf der Plattform ein Ladekabel mit einer 5-jährigen Garantie zum Kauf an. Auf der Angebotsseite des Produktes gab es keine weiteren Angaben zu den Garantiebedingungen. Über die Worte „5 Jahre Garantie“ konnte ein Link zur Herstellerfirma angezeigt werden. Öffnen ließ sich dieser Link jedoch nicht. Die Garantiebedingungen des Beklagten waren in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einsehbar, zusammen mit der URL der Herstellerfirma, welche jedoch nur abgebildet und nicht direkt verlinkt war. Der Wirtschaftsverband war der Auffassung, dass, egal ob es sich nun um eine Herstellergarantie oder eine des Verkäufers handele, diese nicht bestimmt genug sei. Die Garantiebedingungen könne man sich nicht im direkten Umfeld der Garantie erschließen, der Kunde müsse erst aufwendig suchen. Der Verkäufer komme somit seinen gesetzlichen Informationspflichten nicht nach. Der Beklagte führte aus, es handele sich um seine eigene Garantie und die Informationen, die er anbiete, würden auch den gesetzlichen Maßstäben entsprechen.

Das Gericht stufte die Präsentation der Garantie als unzureichend ein.

Wer eine Garantie anbietet muss nach dem Wettbewerbsrecht gleichzeitig die wesentlichen Angaben zu den Garantiebedingungen machen und die Identität des Garantiegebers preisgeben. Schon daran scheiterte es am vorliegenden Sachverhalt, da dem Nutzer aus dem Angebot nicht ersichtlich war, um wessen Garantie es sich eigentlich handelte. All diese Angaben müssen in einer für den Durchschnittsverbraucher gut verständlichen Art und Weise präsentiert werden. Da auch die Garantiebedingungen des Verkäufers nicht direkt auf dem Angebot verlinkt waren, genügte die gesamte Aufmachung des Garantieversprechens nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Beklagte muss seine Präsentation der Garantie überarbeiten oder darf diese in der streitigen Form nicht mehr verwenden.

Autorin: Marie Hallung

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