1-Euro-Grenze bei Werbegeschenken


1-Euro-Grenze gilt auch bei Apothekern und Ärzten

OLG Stuttgart, Urteil v. 22.02.2018, Az.: 11 O 138/16

Auch Werbegeschenke, die an Fachkreise wie Apotheker und Ärzte gerichtet sind, dürfen die Wertgrenze von einem Euro nicht übersteigen.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 22.02.2018 (Az.: 11 O 138/16) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Pharmazie-Unternehmen Produktkoffer zu Werbezwecken an Apotheker in der ganzen Bundesrepublik verschenkt. In dem Produktkoffer befanden sich sechs verschiedene Medikamente zur Behandlung von Erkältungsbeschwerden. Insgesamt hatten die Medikamente einen Wert von 27,47 Euro. Ein Konkurrent des Pharmazie-Unternehmens sah hierin eine unzulässige Werbemaßnahme und klagte deshalb auf Unterlassung.

Werbegeschenke dürfen die 1-Euro-Grenze nicht übersteigen

Völlig zu Recht wie sich nun heraus stellte. Gemäß § 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz) ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben, also Waren oder Leistungen, zu gewähren. Der Grund für das Verbot liegt darin, dass von einer solchen kostenlosen Abgabe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung ausgeht.

Von diesem grundsätzlichen Verbot gibt es jedoch auch Ausnahmen. Zulässig sind nämlich solche Zuwendungen, die geringwertige Kleinigkeiten darstellen. Bei welchem Betrag hier die Geringwertigkeitsgrenze liegt, hatten die Stuttgarter Richter zu entscheiden.

Der BGH hatte bereits im Jahr 2013 für Zuwendungen an Verbraucher entschieden, dass die Geringwertigkeitsgrenze bei einem Euro liegt. Diese Grenze übernahm das OLG Stuttgart auch für Angehörige der Fachkreise wie es Ärzte und Apotheker sind. Nach Auffassung der Richter ist nämlich zu erwarten, dass sich der Empfänger einer kostenlosen Leistung später in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen würde. Im Falle von Arzneimitteln könnte dies den Richtern zu Folge bedeuten, dass der beworbene Apotheker einem Kunden die Medikamente des beklagten Pharmazie-Unternehmens empfehlen könnte. Dies sei gerade eine solche unsachliche Beeinflussung, die durch das gesetzliche Verbot verhindert werden solle.

Autorin: Daniela Glaab

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