Achtung – Abmahnfalle!


Urteil des OLG Dresden führt zur Abmahnfalle für Online-Händler

OLG Dresden, Urt. v. 17.01.2017, Az.: 14 U 1462/16

Die Hinweispflicht auf ein Streitbeilegungsverfahren (OS-Plattform) trifft nur den Marktplatzbetreiber, nicht aber den Online-Händler.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.01.2017 (Az.: 14 U 1462/16) hervor.

Worum geht´s?

Im Januar 2016 trat die ODR-Verordnung der EU in Kraft. Seit dem müssen Online-Händler im Rahmen ihres Internetauftritts einen Link setzen, der auf eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden (kurz: OS-Plattform) führt. Hierdurch ergingen reichlich Abmahnungen an die Händler, die den vorgeschriebenen Link nicht gesetzt hatten.

Bisher war unumstritten, dass diese Pflicht auch denjenigen trifft, der als Marktplatz-Händler beispielsweise auf Amazon.de oder eBay.de auftritt.

Nun hat das OLG Dresden genau anders entschieden. Laut dem Gericht sei nur der Marktplatzbetreiber selbst, nicht aber ein Marktplatz-Händler, dazu verpflichtet, den Link auf die OS-Plattform zu setzen.

Amazon, eBay und Co. sind nicht die Website des Händlers

Zur Begründung zog das Gericht den Wortlaut der ODR-Verordnung heran. Demnach müssen die Online-Angebote einstellenden Unternehmen und die Online-Marktplätze den Link zur OS-Plattform auf „ihren Websites“ einstellen.

Hierbei sei die Marktplatz-Seite nicht als eigene Website des Online-Händlers anzusehen. Vielmehr handele es sich dabei nur um die Website des Marktplatzbetreibers, der allein dazu verpflichtet sei, den Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Hinweispflicht auf OS-Plattform nur für Marktplatzbetreiber

Diese sehr enge Auslegung des Begriffs „Website“ stünde auch nicht dem Sinn und Zweck der ODR-Verordnung entgegen. Ziel sei es, die OS-Plattform bei so vielen Verbrauchern wie möglich bekannt zu machen. „Ein Kaufinteressent, der die Angebotsseite des Online-Marktplatzes aufsucht, erhält bereits durch den dafür vorgeschrieben Link hiervon Kenntnis. (…) Es wäre auch kontraproduktiv, wenn ein Online-Markplatz (…) mit einer Vielzahl weiterer – gleichlautender – Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft würde.“, so die Richter des OLG Dresden.

Den genauen Grund, weshalb dies kontraproduktiv sei, behielt das OLG Dresden jedoch für sich.

Achtung – Fehlurteil führt zur Abmahnfalle!

Die Entscheidung und Begründung des OLG Dresden erscheinen äußerst fragwürdig. Der Regelungszweck der ODR-Verordnung veranlasst zu einer weiten Auslegung des Begriffs „Website“, sodass auch Angebotsseiten auf Online-Marktplätzen darunter fallen müssten.

Durch die Verpflichtung zur Linksetzung auf die OS-Plattform soll nämlich das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt gestärkt werden. Dies wiederum gewährleistet den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen im Online-Bereich.

Um diesen Zweck zu erreichen, ist es unabdingbar, dass der Verbraucher Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Online-Verkäufen oder Online-Dienstleistungen bekommt. Ein solches Streitbeilegungsverfahren gewährleistet die OS-Plattform.

Es ist zwingend erforderlich, eine einfach zugängliche Kenntnismöglichkeit der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern sicherzustellen. Dies führt dazu, dass der Verbraucher das Streitbeilegungsverfahren überhaupt nutzen bzw. bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigen kann.

Der Verzicht auf eine eigene Verlinkung der Marktplatz-Händler gewährleistet gerade nicht, dass der Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von der OS-Plattform erlangen kann. Der Verbraucher wird sich im Regelfall für die Angebote des Online-Händlers interessieren und sich auf dessen Angebotsseite aufhalten, ohne nach weiteren Informationen über den Vertragsabschluss auf der Verkaufsplattform des Online-Marktplatzes zu suchen.

Fazit

Aller Voraussicht nach wird die Entscheidung des OLG Dresden einer Berufung nicht standhalten. Es ist dringend davon abzuraten, sich auf die Entscheidung des OLG Dresden zu stützen und auf die Verlinkung zur OS-Plattform zu verzichten! Denn der nächste Abmahner wartet schon hinter der nächsten Ecke!

Autor: Daniela Glaab

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