Angebote richtig einschränken

Angebots-Einschränkungen müssen in die Anzeige

OLG Bamberg, Urt. v. 22.07.2016, Az.: 3 U 18/16

Sollten Sie Angebote für Ihre Produkte anbieten, wobei diese Einschränkungen unterliegen, dann müssen Sie diese Einschränkungen mit in das Angebot aufnehmen. Ein Verweis auf Ihre Website genügt in diesem Fall nicht.

Das geht nun aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22.Juli.2016 (Az.: 3 U 18/16) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall bewarb die Beklagte Produkte mit „19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZN“, „+5% EXTRARABATT“ ohne darauf hinzuweisen, welche Produkte von der Rabatt-Aktion nicht erfasst sein sollen. Am Ende der Anzeige fügte die Beklagte den Text: „Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www.[…].de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter der www[…]de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keiner weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“

Beklagte vernachlässigt gesetzliche Informationspflichten

Die Richter entschieden wie im bereits vorangegangen einstweiligen Verfügungsverfahren (OLG Bamberg, Urt. v. 18.02.2015, Az.: 3 U 210/14), dass hier ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UKlaG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 3 Nr. 3; 3 Abs. 1 UWG 2008 wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG 2008 besteht. So handelt es sich bei der Anzeigen-Werbung der Beklagten um eine Verkaufsförderungsmaßnahme, welche gemäß § 4 Nr. 4 UWG 2008 unlauter ist, weil die Bedingungen nicht klar und eindeutig angegeben wurden. So heißt es in der Entscheidung: „Unter den „Bedingungen der Inanspruchnahme“ sind die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann. Anzugeben sind sowohl Bedingungen hinsichtlich des zugelassenen Personenkreises (persönlicher Anwendungsbereich) als auch die Modalitäten der Inanspruchnahme (sachlicher Anwendungsbereich). Dementsprechend hat der Werbende darüber zu informieren, wenn der Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gilt, da dies eine für die Entscheidung des Verbrauchers wesentliche Information sein kann.“

Autor: Anton Peter

 

 

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