Aufhebungsvertrag schließt Widerruf nicht aus


Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung beim Präsenzgeschäft

BGH, Urt. v. 21.02.2017, Az.: XI ZR 381/16

Eine Aufhebungsvereinbarung schließt einen anschließenden Widerruf nicht aus.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 (Az.: XI ZR 381/16) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall schlossen die Kläger mit der Beklagten am 15.02.2006 zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Bei Vertragsabschluss wurde den Klägern auch eine Widerrufsbelehrung unterbreitet. Diese enthielt unter anderem folgenden Passus:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag(,) nachdem Ihnen
– eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden“.

Im Herbst 2014 wollten die Kläger die Immobilie verkaufen, weshalb sie das Darlehen vorzeitig ablösen wollten. Die Beklagte war zu einer „Aufhebungsvereinbarung“ bereit, sofern die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.569,82 € zahlen würden.

Dieser Vereinbarung stimmten die Kläger zunächst auch zu. Allerdings nur „unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des geschlossenen Darlehensvertrages einschließlich der Widerrufsbelehrung“. Die Kläger zahlten sodann die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte.

Am 21.11.2014 widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und klagten auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Klage scheiterte sowohl vor dem Amtsgericht, als auch vor dem Landgericht. Nun musste sich der BGH mit der Sache beschäftigen. Dieser hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück an das Landgericht. Folgende Auffassungen des BGH waren für seine Entscheidung relevant:

Unzureichende Formulierung der Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung musste objektiv ausgelegt werden. Nach dieser Maßgabe war die Widerrufsbelehrung unzureichend deutlich formuliert. Denn sie konnte auch so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung seitens des Verbrauchers zu laufen beginnen würde.

Konkludentes gemeinsames Verständnis korrigiert Widerrufsbelehrung nicht!

Für die Richter des BGH war die Möglichkeit, dass die Kläger die Widerrufsbelehrung richtig dahin verstanden hatten, dass die Frist erst dann zu laufen beginne, wenn auch eine Vertragserklärung erfolgt war, irrelevant. Der Verbraucher war zwingend in Textform zu belehren. Ein konkludentes gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien konnte die Widerrufsbelehrung damit nicht korrigieren.

Ausübung des Widerrufsrechts = Verstoß gegen Treu und Glauben?

Darüber hinaus blieb der BGH bei seiner Auffassung, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht hindert.

Nun muss sich nochmals das Landgericht nach Zurückweisung mit der Sache beschäftigen. Insbesondere muss die Frage geklärt werden, ob die Kläger durch Ausübung des Widerrufrechts gegen Treu und Glauben verstoßen haben. Hierbei sind vor allem auch neuere, in der Zwischenzeit ergangene Entscheidungen des BGH zu berücksichtigen, in denen er Grundsätze für den Verstoß gegen Treu und Glauben geschaffen hatte.

Autor: Daniela Glaab

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