Ausnutzen eines Preisfehlers verstößt gegen Treu und Glauben


Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausnutzung eines Preisfehlers

AG Dortmund, Urt. v. 21.02.2017, Az.: 425 C 9322/16

Wer bewusst einen Preisfehler in einem Online-Shop ausnutzen will, verstößt gegen Treu und Glauben.

Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 21.02.2017 (Az.: 425 C 8322/16) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall betrieb die Beklagte einen Online-Shop, über den sie Markisen anbot. Das streitgegenständliche Produkt hatte einen UVP von 2.990,- Euro. Durch einen Kommafehler kam es jedoch dazu, dass die Markise zu einem Stückpreis von 29,90 Euro angeboten wurde. Die Klägerin bestellte vier der Markisen, woraufhin sie noch am selben Tag eine Bestellbestätigung mitsamt Widerrufsbelehrung und den AGB der Beklagten erhielt. In den AGB der Beklagten hieß es unter anderem:
„Angebotsannahme/Vertragsschluss: Durch das automatisierte Versenden der Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach Bestellung, nehmen wir das Angebot (Ihre Bestellung) auf Vertragsschluss an“.
Die Klägerin verweigerte die Lieferung der Markisen und berief sich auf die fehlerhafte Preisauszeichnung. Daraufhin ging die Klägerin vor Gericht und klagte auf Vertragserfüllung.

Wurde überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen?

Grundsätzlich wurde zunächst ein wirksamer Kaufvertrag über vier Markisen zum Stückpreis von 29,90 Euro geschlossen. Denn durch die automatische Auftragsbestätigung nahm die Beklagte gemäß ihrer AGB das Angebot der Klägerin an.

Das Gericht führte aus, dass der Wille ein günstiges Angebot in einem Online-Shop nutzen zu wollen grundsätzlich nicht zu beanstanden und auch nicht treuwidrig sei.

Bewusstes Ausnutzen der fehlerhaften Preisauszeichnung = Verstoß gegen Treu und Glauben

Im hiesigen Fall hätte der Klägerin jedoch klar sein müssen, dass es sich bei der Preisgestaltung um einen Fehler gehandelt haben musste. Dies ergebe sich aufgrund des enormen Preisunterschieds zur angegebenen UVP des Herstellers und auch zu sonst vergleichbaren Angeboten.

Die Klägerin wollte den erkennbaren Fehler der Beklagten sogar gerade dadurch ausnutzen, dass sie gleich vier Markisen bestellte. Infolgedessen wurde der Schaden bei der Beklagten vergrößert.

Das Festhalten der Klägerin an der konkreten Vertragsgestaltung erschien daher unbillig und rechtsmissbräuchlich. Nach Ansicht des Gerichts ist die Beklagte gemäß Treu und Glauben nicht zur Lieferung der vier Markisen verpflichtet. Dies spricht auch mit der überwiegenden Meinung der Rechtsprechung überein.

Autor: Daniela Glaab

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