Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts

Der Bundesgerichtshof hat am 16.07.2008 (Az. XII R 109/05) erstmals Stellung zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhaltes nach Einführung der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 genommen.

Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass sich der Bedarf der nichtehelichen Mutter weiterhin alleine aus ihrem Einkommen vor der Geburt ermittelt. Sie könne nicht auf Grund des vorherigen Zusammenlebens mit dem Vater des Kindes eine entsprechende von seinem Einkommen abgeleitete Lebensstellung geltend machen. Hier besteht also weiterhin ein Unterschied zum nachehelichen Betreuungsunterhalt bei dem sich der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils sehr wohl von der Lebensstellung des anderen Elternteils ableitet.

In Bezug auf die Dauer des Unterhaltsanspruchs hat der Bundesgerichtshof klargemacht, dass nach der neuen gesetzlichen Regelung vorgesehen ist, dass ein solcher zunächst für die ersten drei Lebensjahre des Kindes besteht und sich darüber hinaus aus kindbezogenen Gründen verlängern kann. Hierbei sind die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Auf Grund der wortgleichen Regelungen für den Betreuungsunterhalt und den nachehelichen Betreuungsunterhalt darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern unterschieden werden.

Aber nicht nur die kindbezogenen Gründe können zur einer Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über das dritte Lebensjahr hinaus führen, sondern auch elternbezogene Gründe. Dies gilt ebenfalls sowohl für den Betreuungsunterhalt als auch den nachehelichen Betreuungsunterhalt.

Ob solche kind- und/oder elternbezogenen Gründe vorliegen, soll im Einzelfall zu entscheiden sein. Der Bundesgerichtshof hat lediglich zu bedenken gegeben, dass selbst bei der Möglichkeit einer ganztägigen auswärtigen Kinderbetreuung im Rahmen eines Kindergartens oder Kinderhort die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit für den betreuenden Elternteil eine überobligatorische Belastung darstellen kann, da weiterhin bspw. die Betreuung am Abend zu leisten ist. Diese Doppelbelastung des betreuenden Elternteils wird daher regelmäßig zu dem Ergebnis führen, dass nicht einfach eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ab dem 3. Lebensjahr des zu betreuenden Kindes erwartet werden kann.

Ob nun auf Grund dieser Entscheidung die Oberlandesgerichte wieder – wie bereits vor der Reform vorhanden – ein Altersphasenmodell entwerfen werden, mit dem ungefähr festgelegt wird, ab wann und in welchem Umfang dem betreuenden Elternteile eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, bleibt abzuwarten.

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