Urne für zu Hause


Bestattungsunternehmen nutzt irreführende Werbung

LG Bonn, Urt. v. 28.04.2015, Az.: 30 O 44/14

Die Online-Werbung „Urne an Angehörige zum Festpreis von EUR 1.975,-„ eines Bestattungsunternehmens ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 28.04.2015 (Az.: 30 O 44 /14) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall war das beklagte Bestattungsunternehmen online mit folgender Werbeaussage: „…Urne an Angehörige zum Komplettpreis von EUR 1.975,00,- Wer die Urne mit der Asche des Verstorbenen behalten möchte, dem hilft B durch die Zusammenarbeit mit einem renommierten Ter Bestattungsunternehmen. Nach Ter Recht gilt die Urne ab der Übergabe an die Hinterbliebenen als beigesetzt. Dieser Umweg über das Nachbarland eröffnet auch Ihnen eine eigenverantwortliche Möglichkeit, die Urne zu erhalten – eine Alternative zur Beisetzung auf einem Deutschen Friedhof. …mehr…“

Werbeaussage des Bestattungsunternehmens ist irreführend

In seiner Entscheidung erklärte das Landgericht Bonn die Online-Werbung des Bestattungsunternehmens für irreführend gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG und sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG bezüglich der Werbeaussage zu.

Grund dafür war der Umstand, dass die streitgegenständliche Werbeaussage bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Angehörigen von Verstorbenen) den Eindruck erweckt, dass Deutsche, durch den Umweg über das Nachbarland genauso frei über die Totenasche verfügen können, wie die Einheimischen. Dadurch wird beim Leser die Fehlvorstellung hervorgerufen, dass auch er von der Freiheit, die Urne mit der Totenasche für die Zeit der persönlichen Abschiednahme, zeitlich unbefristet zu sich nach Hause nehmen zu können.

In Wirklichkeit ist eine solche Rückführung und anschließende Aufbewahrung der Urne mit der Totenasche im privaten Bereich nach deutschem Recht (§§ 13, 15 BestGNRW) nicht gestattet.

Insofern erweckt die Beklagte hier eine Fehlvorstellung beim Leser, welche auch nicht durch weitere Passagen des Internetauftritts ausreichend revidiert wird.

Autor: Anton Peter

 

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