BEZEICHNUNG „BALSAMICO“ FÜR DEUTSCHEN ESSIG ZULÄSSIG


Der Schutzumfang der geographischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ umfasst nicht die nicht geographischen Bestandteile „aceto“ und „balsamico“ als einzelne Begriffe –

dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 4. Dezember 2019, Az.: C-432/18.

Sachverhalt

Die deutsche Firma Balema hatte auf den Etiketten ihrer Essigprodukte den Begriff „balsamico“ verwendet. Dagegen war das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena vorgegangen und hatte von Balema verlangt, diesen Begriff nicht weiter zu verwenden. Das Konsortium vertritt die Erzeuger des seit 2009 mit dem Schutz einer geschützten geographischen Angabe versehenen Essigs. Balema klagte vor deutschen Gerichten, weshalb der BGH die Frage, ob der Begriff „balsamico“ verwendet werden dürfe, dem EuGH zur Entscheidung vorlegte.

Der BGH wollte wissen, ob sich der Schutz auch auf die nicht geographischen Bestandteile „aceto“ und „balsamico“ erstreckt.

Der Schutzumfang der geographischen Angabe umfasst nach der Auffassung des EuGHs nicht die nicht geographischen Bestandteile der Bezeichnung. Deutlich werde dies daran, dass auch in den geschützten Ursprungsbezeichnungen „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ diese Begriffe vorkommen, ohne dass der Schutz dadurch beeinträchtigt würde. Auch handele es sich bei den Wörtern „aceto“ und „balsamico“ um übliche Wörter zur Beschreibung von Essig.

Autorin: Marie Hallung

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