Datenspeicherung beim Land Rover Discovery zulässig


OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2015, Az.: 28 U 46/15

Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Navigation des Land Rover Discovery verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es besteht nicht die Gefahr, dass Navigationsdaten des Fahrers in unzulässiger Weise ausgespäht werden könnten.

Dies geht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.Juli.2015 (Az.: 28 U 46/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte (Kunde) einen Land Rover Discovery 3.0 SDV6 beim Kläger (Autohaus) bestellt. Dabei verlangte der Beklagte auch, dass das Fahrzeug „Ort“, „Zeit“ und „Kilometerstand“ weder speichern, noch senden dürfe. Nachdem der Beklagte mit Hinweis auf die Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Abnahme des Fahrzeugs verweigerte, fordert der Kläger nun Schadensersatz.

Land Rover Discovery späht keine Daten aus

Das Oberlandesgericht folgte der Auffassung des Klägers und sprach ihm einen Anspruch gegen den Beklagten zu. Dieser hätte hier die Abnahme des Fahrzeugs nicht verweigern dürfen. Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger kamen hier nicht in Betracht. Darüber hinaus sei die Annahme, dass Land Rover bauartbedingt in unzulässiger Art und Weise permanent persönliche Daten speichere und ausspähe, falsch. Laut Sachverständigengutachten wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass die Fahrzeugtechnik Navigationsdaten permanent speichert bzw. weitergibt. Dass ein Fahrzeug Daten speichern kann reicht dabei noch nicht für einen Sachmangel aus und verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so das Gericht.

Autor: Anton Peter

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