DEUTSCHE BAHN DARF ZAHLUNG PER SEPA-LASTSCHRIFTVERFAHREN NICHT VOM WOHNSITZ ABHÄNGIG MACHEN


Die Regelung der Deutschen Bahn über das SEPA-Lastschriftverfahren ist rechtswidrig –

dies gab der EuGH- Generalanwalt in seinem Gutachten an, Az. C 28/18.

Sachverhalt

Ein österreichischer Verbraucherschutzverein hat gegen die Deutsche Bahn vor den österreichischen Gerichten Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass das Online Zahlungssystem der Deutschen Bahn nicht mit der SEPA-Verordnung Nr. 260/2012 vereinbar sei. Nach Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung darf ein Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist. Eine Zahlung mittels des SEPA-Lastschriftverfahren ist nach den Zahlungsregelungen der Deutschen Bahn nur mit einem Wohnsitz in Deutschland möglich. Dies würde gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung verstoßen, da ein Verbraucher regelmäßig bei einer Bank mit Sitz in dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes sein Zahlungskonto unterhalten würde. Der Oberste Gerichtshof (Österreich) legte daraufhin diese Frage dem EuGH vor.

Die Zahlungsregelung der Deutschen Bahn verstößt gegen die SEPA-Verordnung.

Der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar führt in seinem Gutachten aus, dass die Deutsche Bahn zwar nicht die tatbestandsmäßige Handlung nach dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung erfülle, allerdings sei die Anforderung an einen Zahler, in einem bestimmten Mitgliedstaat wohnhaft zu sein, mit der Vorgabe, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto unterhalten werden muss, gleichbedeutend. Eine solche Wohnsitz-Vorgabe sei zudem eine noch schwerwiegendere Auflage als die Eröffnung eines Zahlungskontos in Deutschland. Entgegen der Ansicht der Deutschen Bahn sei diese Diskriminierung auch nicht wegen der Gefahr des Missbrauchs und des Forderungsausfalls gerechtfertigt. Die rein wirtschaftlichen Argumente können nach Ansicht des Generalanwalts nicht als Gründe geltend gemacht werden, die das öffentliche Interesse überwiegen.

Autorin: Isabelle Haaf

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