EuGH: Mangel lag bereits beim Kauf vor

EuGH, Urt. 04.06.2015, Az.: c-497/13

Treten Vertragswidrigkeiten (z.B. Mangel der Kaufsache) innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung der Ware auf, kann der Verbraucher sich darauf berufen, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorgelegen haben.

Dies geht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.06.2015 (Az.: C-497/13) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall kaufte die Klägerin einen gebrauchten PKW beim Beklagten (Autohaus). Ca. 4 Monate später fing der PKW aus ungeklärten Gründen während der Fahrt Feuer und brannte aus. Daraufhin ließ die Klägerin ihn zum Beklagten schleppen und anschließend auf einem Schrottplatz lagern, wo es ohne weitere Untersuchung verschrottet wurde. Als die Frau einige Monate später gegen das Autohaus auf Schadensersatz klagte, bestritt dieses seine Haftung.

Gerichtshof Arnhem Leeuwarden (Niederlande): Vorlage zum EuGH

Im Berufungsverfahren legte der niederländische Gerichtshof Arnhem Leeuwarden dem Euopäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Hat das nationale Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob Frau Faber ein Verbraucher im Sinne der Richtlinie 1999/44 ist, wenn sie sich nicht darauf beruft?
  2. Steht der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Bestimmung, nachdem der Verkäufer von Verbraucherseite rechtszeitig über Vertragswidrigkeiten informiert werden muss, hier entgegen? Denn nach niederländischem Recht, muss der Käufer bei Bestreiten des Verkäufers Nachweis darüber erbringen, dass er diesen innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis über die Vertragswidrigkeit informiert hat.
  3. Welche Umstände hat der Verbraucher nachzuweisen?

EuGH: Verbrauchereigenschaft von Amts wegen zu prüfen

Bezüglich der Frage, ob das Gericht von Amts wegen die Verbrauchereigenschaft der Klägerin prüfen müsse, bejahte dies der EuGH in seinem Urteil. Auch wenn sie sich nicht darauf berufen hätte, müsse das Gericht prüfen, ob es sich bei der Klägerin um einen Verbraucher im Sinne der Richtlinie 1999/44 handele.

Gleichzeitig stellte der EuGH fest, dass das nationale Gericht innerhalb eines Rechtsmittelverfahrens Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie prüfen kann. Danach ist vorgesehen, dass grundsätzlich die Vermutung besteht, dass Vertragswidrigkeiten, welche innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung der Ware offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorgelegen haben.

EuGH: Hinweispflicht des Käufers

Des Weiteren weist der EuGH darauf hin, dass Mitgliedsstaaten gem. der Richtlinie 1999/44 fordern können, dass der Verbraucher den Verkäufer innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung auf Vertragswidrigkeiten hinweist, um sich auf seine Rechte als Verbraucher berufen zu können. Damit soll der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden, ohne dem Verbraucher eine übertriebene Pflicht zur Überprüfung aufzuerlegen.

EuGH: Nachweispflichten des Verbrauchers

Bezüglich der Frage, welche Umstände der Verbraucher nachzuweisen hat, führte der EuGH aus:

  • Der Verbraucher muss vortragen, dass die gekaufte Ware nicht vertragsgemäß ist (z.B. nicht die vereinbarten Eigenschaften besitzt)
  • Der Verbraucher muss Nachweis erbringen, dass sich die Vertragswidrigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung offenbart hat.
  • Kommt der Verbraucher diesen Pflichten nach, ist er vom Nachweis befreit, dass die Vertragswidrigkeit schon bei Lieferung bestand.

Autor: Anton Peter

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