Fotografieren eines einsehbaren Balkons

OLG Celle, Urt. v. 28.09.1979, Az.: 13 U 86/79

Es besteht kein Unterlassungsanspruch dagegen, wenn ein Nachbar den Balkon vom Treppenhaus aus fotografiert.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 28.09.1979 hervor.

Keine Besitzstörung / Persönlichkeitsrechtsverletzung

Das Oberlandesgericht entschied, dass kein Anspruch auf Unterlassung bestehe. Für eine Besitzstörung im Sinne von §§ 858, 862 BGB fehle es an einer körperlichen bzw. psychischen Einwirkung. In Bezug auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führte es aus, dass hierbei das Persönlichkeitsrecht des Mieters nicht beeinträchtigt werde.

Autor: Anton Peter

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert