Frau Polizeibeamtin – „You are complete crazy“

OLG München, Urt. v. 06.11.2014, Az.: 5 OLG 13 Ss 535/14

Die Äußerung „You´re complete crazy“ zu einer Polizeibeamtin ist unter Umständen nicht strafbar.
Im zugrundeliegenden Fall sollte die Polizei die Personalien eines Mannes feststellen, welcher sich weigerte die Rechnung in einer Bar zu bezahlen. Er stritt mit dem Wirt um die Rechnungssumme, weil ein anderer Gast Getränke auf seine Rechnung setzen ließ und er nach eigenen Angaben nicht dazu eingewilligt hatte. Darüber hinaus nahm die Feststellung der Personalien einige Zeit in Anspruch und dem Mann wurde von einem Polizeibeamten unterstellt, dass er falsche Angaben mache. Seinem Unmut Luft machend brachte er dann der Polizeibeamtin entgegen – „You´re complete crazy“.
Das Amtsgericht Kaufbeuren verurteilte den Mann wegen Beleidigung gem. § 185 StGB zu 15 Tagessätzen a 90€.

OLG München: Amtsgericht kommt zu falscher Entscheidung, Äußerung fällt unter Meinungsfreiheit

Das Oberlandesgericht München hob im Revisionsverfahren die Entscheidung des Amtsgerichts auf und lehnte eine Strafbarkeit ab, weil die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts der Überprüfung durch das Oberlandesgericht nicht standhielt.
Grund dafür: Die Äußerung des Mannes ist keine Schmähkritik!
Ehrverletzende Äußerungen sind grundsätzlich solange hinzunehmen, bis durch sie die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Dies ist der Fall, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BayObLG 2005, 1291, 1292).
Das OLG München entschied, dass hier nicht die Diffamierung der Polizeibeamtin im Vordergrund stand, sondern das von der Polizei als Institution entgegengebrachte Misstrauen und die damit langdauernde Kontrolle der Beamten im Vordergrund stehe.

Keine Befürwortung für das Verhalten des Angeklagten

OLG München führte weiterhin aus, dass die Entscheidung nicht dahingehend missverstanden werden dürfe, dass es ein derartiges Vorgehen des Mannes gegenüber den Polizeibeamten billige oder gutheiße, es ihn jedoch auch nicht gemäß den verfassungsrechtlichen Grundsätzen verurteilen könne.

Autor: Anton Peter

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