Grenze sekundäre Darlegungslast

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 04.11.2013, Az. 22 W 60/13 wieder einmal eine Entscheidung zum beliebten Thema Filesharing getroffen:

Nach Ansicht des Gerichts treffe den Anschlussinhaber grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast. Eine solche bestünde aber nicht darin, der Gegenseite derart vollumfänglich Auskünfte zu geben, dass sie zu einem vollumfänglichen Erfolg vor Gericht führen. Es reiche aus, eine alternative Möglichkeit der Täterschaft darzulegen.

Darüber hinaus hielt das OLG Hamm im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes den Ansatz eines Streitwerts in Höhe von 2.000,00 € pro urheberrechtlich geschütztem Werk für adäquat.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verfügungsbeklagte, der aufgrund einer Urheberrechtsverletzung als Anschlussinhaber in Anspruch genommen worden war, hatte vorgetragen, dass er die Vermutung habe, seine ebenfalls im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder haben den verfahrensgegenständlichen Verstoß begangen.
Nach Auffassung des Gerichts reiche dies aus, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen.
Der Streitwert sei nach dem wirtschaftlichen Interesse zu beurteilen. Dies dürfe nicht ungeprüft von der antragstellenden Partei übernommen werden. Insbesondere seien die üblichen Lizenzgebühren zu berücksichtigen.

Die Entscheidung stärkt die Rechte der Anschlussinhaber und folgt dem Trend in Rechtsprechung und Gesetzgebung, den Abmahnwellen zumindest Grenzen aufzuzeigen.

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