Filesharing 10 Euro pro Lied angemessen!

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Urheberrechte oder urheberrechtlich relevante Nutzungsrechte verletzt, muss in der Regel Schadensersatz bezahlen. Natürlich ist die Höhe dieser Forderungen, welcher z.B. durch Lizenzanalogie zu bestimmten ist, oft strittig. Insbesondere bei Filesharing gibt es zahlreiche Urteile mit extremen Schadensersatzzahlungen pro Lied.

AG Köln: 10 Euro pro Liedtitel ist angemessen!

Nun hat das Amtsgericht Köln (Az. 125 C 495/13) entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit Filesharing ein Betrag in Höhe von 10 Euro pro Lied angemessen sei.

192 Euro pro Lied deutlich zu hoch angesetzt!

Die Klägerin begehrte mit der Klage einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500 Euro, also 192,31 Euro pro Liedtitel (es ging um 13 Lieder). Dieser Betrag war dem Gericht offensichtlich deutlich zu hoch. Es bejahte zwar dem Grunde nache einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG, begrenzte diesen aber auf 130 Euro, also auf 10 Euro pro Titel. Insbesondere widersprach das AG der klägerischen Argumentation, dass der Beklagte angeblich zur weltweiten Verbreitung des Musikalbums beigetragen habe und führte aus, dass im Rahmen von Filesharing die Weiterverbreiter weitestgehend identisch mit den Nutzern seien und im Übrigen die Teilnahme des Beklagten für die Weiterverbreitung de facto unwesentlich gewesen sei.

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