Installationstermin „8-16 Uhr“ begründet keinen Annahmeverzug

BGH, Urteil v. 30.09.2014, Az.: VI ZR 490/12

Die Bild Zeitung (Beklagte) durfte private E-Mails des ehemaligen brandenburgischen Innenministers Rainer Speer (Kläger) zum Zwecke der Berichtserstattung benutzen. Es werde zwar in die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers eingegriffen, wobei jedoch das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Bild Zeitung die E-Mail Korrespondenz zwischen Rainer Speer und einer damaligen Mitarbeiter zugespielt. Die Informationen waren auf dem Laptop Rainer Speers enthalten, welcher ihm 2009 abhandengekommen war. Aus den Emails ging hervor, dass dieser Mitte der 90er eine außereheliche Beziehung zu einer Mitarbeiterin unterhielt und sie eine gemeinsame Tochter haben. Des Weiteren gab die Kindesmutter den Minister pflichtwidrig nicht als Vater an und erhielt bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Als die Bild Zeitung Rainer Speer im Interview dies und den Verdacht des Sozialbetrugs vorhielt, erwirkte er eine einstweilige Verfügung, welche der Bild untersagte, vier E-Mails wörtlich oder sinngemäß publizistisch zu nutzen.
Die Bild Zeitung veröffentlichte trotzdem Beiträge, welche sich unter voller Namensnennung auf die außereheliche Beziehung, die Geburt der Tochter und den möglichen Sozialbetrug bezogen. Am 23.09.2010 trat Rainer Speer von seinem Ministeramt zurück und klagte gegen die Bild Zeitung. Das Landgericht sprach ihm zu, dass derartige Fragen nicht von der Bild Zeitung öffentlich hätten erörtert werden dürfen und zum anderen sie den Inhalt einzelner E-Mails weder direkt noch indirekt verbreiten dürfe. Nachdem die Berufungen und Revisionen der Bild ohne Erfolg blieben, hob der für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs letztendlich die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klagen ab.

BGH: Veröffentlichungen waren rechtmäßig

Entscheidend kam es darauf an, dass die Bild Zeitung nach den Feststellungen des BGH nicht an der Entwendung des Laptops und der darauf enthaltenen Email Korrespondenz beteiligt war. Sie ziehe lediglich den Nutzen aus den ihr zugespielten Informationen, welche einen hohen „Öffentlichkeitswert“ haben. Rainer Speer zählte als ehemaliger Minister und Landtagsabgeordneter zu den Personen des politischen Lebens, für deren Verhalten ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bezüglich demokratischer Transparenz und Kontrolle besteht. Auch die Veröffentlichung von E-Mails in direkter oder indirekter Rede sei zulässig gewesen, da die Bild so darstellen konnte, wie der Kläger mit seiner Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter, der Kindesmutter und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit bezüglich der Unterhaltszahlungen umgegangen ist.
Autor: Anton Peter

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