Kein Anspruch auf Auskunft gegen Internetportalbetreiber

BGH, Urt. v. 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13

Sachverhalt

Ein frei praktizierender Arzt wurde auf Internetseite eines Bewertungsportals von einem Unbekannten negativ bewertet. Nach Entdeckung dieser unwahren Behauptungen verlangte der betreffende Arzt von der Betreiberin des Bewertungsportals, diese zu löschen. Als dann ca. 1 Monat später wiederum eine Bewertung mit identischen Vorwürfen auf der Seite des Bewertungsportals erschienen ist, klagte der Arzt vor dem Landgericht Stuttgart gegen die Bewertungsportalbetreiberin auf Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und auf Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung.

Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart – Urteil vom 11. Januar 2013 – 11 O 172/12) gab der Klage vollumfänglich statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Stuttgart – Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 U 28/13).

Entscheidung des BGH – kein Auskunftsanspruch

Mit der Revision verfolgte die Beklagte – nunmehr auf den Auskunftsanspruch beschränkt – ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Bundesgerichthof gab nun der Beklagten Recht und hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.

Personenbezogene Daten, die für die Bereitstellung von Telemedien erhoben wurden, dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden – wozu auch die Übermittlung an Dritte gehöre -, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat, § 12 Abs.2 TMG. Eine Einwilligung habe der Bewertende nicht erteilt. Anders als von den Vorinstanzen angenommen, könne ein Auskunftsanspruch auch nicht aus den §§ 242, 259, 260 BGB hergeleitet werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs.2 TMG komme eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift außerhalb des Telemediengesetzes lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien beziehe. Eine solche Vorschrift habe der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.

Fazit

Der Bundesgerichtshof stärkt mit seinem Urteil die Anonymität der Nutzer eines Bewertungsportals. Findet man über sich oder seine berufliche Tätigkeit eine negative Bewertung im Internet, so verbleibt einem – unterstellt die gemachten Behauptungen sind unwahr – nur der Anspruch auf Löschung und Unterlassung gegen den Betreiber der Internetplattform. Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung besteht dagegen nicht. Anders als bei Urheberrechtsverletzungen gibt es für Verletzung des Persönlichkeitsrechtes keine Ermächtigungsnorm für einen derartigen Anspruch. Als einzige Möglichkeit die Identität des Bewertenden in Erfahrung zu bringen, um diesen dann gegebenenfalls in Anspruch nehmen zu können, verbleibt dem zu Unrecht negativ Bewerteten der Umweg über das Stellen einer Strafanzeige. Im Wege der Akteneinsicht können dann die erforderlichen Daten in Erfahrung gebracht werden.

Autorin: RAin Olga Klein

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