KEIN AUSKUNFTSANSPRUCH ÜBER BESTANDSDATEN BEI EIN-STERNE-BEWERTUNG IN GOOGLE MAPS


Das Auskunftsrecht über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 3 TMG setzt voraus, dass die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG, erforderlich ist –

dies entschied das OLG Nürnberg im Beschluss v. 17.07.2019, Az. 3 W 1470/19.

Sachverhalt

Die Antragsteller betreiben eine Zahnarztpraxis in Nürnberg. Die Antragsgegnerin betreibt „Google Maps“. Auf Google Maps war über die Zahnarztpraxis der Antragsteller die Bewertung eines Nutzers abrufbar, in der die Zahnarztpraxis mit einem von fünf möglichen Sternen und den Worten „Oje.Naja“ bewertet wurde. Die Antragsteller forderten daraufhin die Antragsgegnerin, zunächst außergerichtlich, dann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, zur Löschung der Bewertung und Auskunftserteilung auf. Das LG Nürnberg-Fürth wies den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 14 Abs. 4 TMG zurück, woraufhin die Antragsteller Beschwerde einreichten.

Die Bewertung mit nur einem Stern betrifft keinen rechtswidrigen Inhalt i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG, da die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beleidigung i.S.d. § 185 StGB nicht erfüllt werden.

Das OLG Nürnberg wies die Beschwerde zurück. Es ist der Ansicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bewertung um sozialadäquate Äußerungen des Grades der (Un-)Zufriedenheit eines Nutzers über einen Dienstleistungsanbieter in einem dafür vorgesehenen Bewertungsportal und damit um ein Werturteil handeln würde. Werturteile stellen keine Kundgabe der Nicht-, Gering- oder Missachtung i.S.d. § 185 StGB dar. Auch würde durch die Bewertung nicht der Tatbestand der üblen Nachrede i.S.d. § 186 StGB erfüllt werden, da die Bewertung als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sei. Eine Auskunftserteilung setzt allerdings eine schwerwiegende Verletzung von absolut geschützten Rechten voraus, die auf strafbaren Inhalten i.S.v. § 1 Abs. 3 NetzDG beruht. Nach Ansicht des OLG konnten die Antragsteller auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinreichend darlegen, welche einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegenüber dem Nutzer begründen würde. Die Antragsteller hätten nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass der Eingriff (soweit einer gegeben ist) in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtswidrig war und dass der Meinungsäußerung keine wahre Tatsachenbehauptung zu Grunde liegt bzw. diese zugrundeliegende Tatsachenbehauptung unzutreffend ist.

Autorin: Isabelle Haaf

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