PRIVATFEHDE AUF FACEBOOK KANN CHARAKTERISTISCH SCHMÄHKRITIK SEIN


Meinungsäußerungen auf einer Facebook-Seite, die in ihrer Gesamtheit als Privatfehde zu kennzeichnen sind, kann als unzulässige Schmähkritik angesehen werden –

dies entschied das OLG Dresden, im Urteil v. 05.09.2017, Az. 4 U 682/17.

Sachverhalt

Dem Beklagten wurde gerichtlich untersagt, seinen Sohn sehen zu dürfen. Daraufhin äußerte sich dieser auf seiner Facebook-Seite über den Kläger und zugleich Pflegevater des Kindes mit den Worten „Kindesentfremder“, „Kinderschänder“, der „belogen, verleumdet und betrogen“ habe. Der Beklagte nannte zwar nicht den vollen Namen des Klägers, allerdings gab er den Arbeitsort, den Vornamen und den ersten Buchstaben des Nachnamens an. Einzelheiten über das Privatleben des Klägers wurden ebenso offenbart. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Unterlassung. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage in Bezug auf die Unterlassung statt, woraufhin der Beklagte die Berufung einlegte.

Durch die Äußerungen wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das OLG Dresden bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Auf Meinungsäußerungsfreiheit könne sich der Beklagte nicht berufen, da die Äußerungen eine unzulässige Schmähkritik darstellen würden. Meinungsäußerungen in einem sozialen Netzwerk seien im Gesamtgefüge der auch über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgten Einträge zu würdigen. Die Facebook-Einträge seien in weiten Teilen durch Züge einer Privatfehde gegen den Kläger ohne Bezug zu einer die Öffentlichkeit berührenden Frage geprägt gewesen, was für eine Schmähkritik spreche. Zudem sei aus den Informationen des Beklagten die Identität des Klägers ohne weiteres zu ermitteln gewesen, da er aufgrund der mitgeteilten Umstände innerhalb seines mehr oder weniger großen Bekanntenkreises erkannt werden könne. Der Kläger hat damit einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten.

Autorin: Isabelle Haaf

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