Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum – 2,99€ pro Min. unzulässig

OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 02.10.2014, Az. 6 U 219/13

Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer im Impressum einer Homepage mit Verbindungspreisen von 2,99€/Minute aus dem Mobilfunknetz und 0,49€/Minute aus dem Festnetz ist unzulässig.
Dies geht der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.10.2014 (Az. 6 U 219/13) hervor.

§ 5 Abs. 1 S. 2 TMG – Telefonnummer keine Pflichtangabe

Im Impressum müssen Angaben zu finden sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, sowie die elektronische Postadresse.
Es wird weder in § 5 Abs. 1 S. 2 TMG noch in der ihr zugrundeliegenden Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 Lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG die Angabe einer Telefonnummer verlangt. Genauso verlangen die Bestimmungen jedoch nicht, dass die Kontaktaufnahmemöglichkeit für den Nutzer kostenlos sein muss (vgl. Spindler in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG 2004, Rn. 26 zu § 6 TDG).

Kontaktaufnahme per Telefon grds. unmittelbar und effizient

Entscheidend kommt es darauf an, dass der Nutzer durch die Angaben im Impressum schnell, unmittelbar und effizient mit dem Diensteanbieter Kontakt herstellen kann. Dies setzt voraus, dass ohne Einschaltung Dritter direkt mit dem Anbieter kommuniziert wird. Diesbezüglich erkannte das Gericht an, dass ein telefonischer Kontakt als unmittelbar und effizient angesehen werden kann.

Mehrwertdienstenummer in der Premium-Dienst Preisklasse nicht effizient

Wird jedoch eine kostenpflichtige Telefonnummer angegeben, deren Entgelt an der Obergrenze der für Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise liegt (2,99€/Minute aus d. Mobilfunknetz und 0,49€/Minute aus d. Festnetz), ist keine effiziente Kontaktaufnahme möglich.
Dadurch werde eine erhebliche Anzahl der Nutzer von einer telefonischen Kontaktaufnahme „abgeschreckt“ und es werde durch die damit verbundene Kostenersparnis ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten erzielt. Das auf diese Art und Weise sich eine Nebeneinnahmequelle schaffen lässt, ist mit dem verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG nicht vereinbar. So das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Autor: Anton Peter

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