Löschpflicht beinhaltet keine Überwachungspflicht


Löschpflicht von Online-Inhalten beinhaltet nicht gleichzeitig Überwachungspflicht

OLG Hamburg, Urteil v. 04.10.2017, Az.: 5 W 75/16

Eine Verpflichtung zur Löschung von Online-Inhalten beinhaltet nicht gleichzeitig eine Kontroll- oder Überwachungspflicht.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 04.10.2017 (Az.: 5 W 75/16) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall wurde ein Online-Unternehmen von der Klägerin auf urheberrechtswidrige Inhalte seiner Nutzer aufmerksam gemacht, doch das Online-Unternehmen reagierte nicht. Infolgedessen wurde dem beklagten Unternehmen gerichtlich untersagt, die urheberrechtswidrigen Inhalte öffentlich zugänglich zu machen. Daraufhin löschte die Beklagte die URL unter der die urheberrechtswidrigen Inhalte aufzurufen waren.

Einige Zeit später wurden jedoch die Inhalte von anderen Usern unter einer anderen URL auf die Plattform des beklagten Unternehmens hochgeladen. Die Klägerin sah hierin ein Verstoß gegen das gerichtliche Verbot zur Veröffentlichung.

Löschpflicht begründet keine Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen

Dies sahen die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg jedoch anders. Sie betonten, dass das Online-Unternehmen in der Vergangenheit deshalb als Störer haften musste, weil es trotz des ausdrücklichen Hinweises auf die Urheberrechtswidrigkeit der Inhalte diese nicht gelöscht hatte.

Im folgenden Verlauf war die Beklagte jedoch nicht erneut darauf aufmerksam gemacht worden, dass die urheberrechtswidrigen Inhalte wieder über ihre Plattform öffentlich zugänglich sind. Die Klägerin beanstandete aber, dass das beklagte Online-Unternehmen keine grundsätzlichen Vorkehrungen wie Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine erneute Veröffentlichung der urheberrechtswidrigen Inhalte über ihre Plattform zu verhindern.

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied nun, dass solche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen von der ursprünglichen Löschpflicht nicht umfasst sind. In der Folge liegt dann auch kein Verstoß gegen das gerichtliche Verbot vor.

Autorin: Daniela Glaab

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