Markenrechtsverletzung durch programmierte Aufnahme einer Marke in den Quelltext


BGH, Urteil v. 30.07.2015, Az.: I ZR 104/14

Wenn eine interne Suchmaske derart programmiert ist, dass eine geschützte Marke als eingegebener Suchbegriff automatisch in den Quelltext der Homepage aufgenommen wird, so stellt dies eine Markenrechtsverletzung dar.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 300.07.2015 (Az.: I ZR 104/14) hervor.

Sachverhalt

Die Klägerin war Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „Posterlounge“ und vertrieb über ihre Internetseite Kunstdrucke und Poster. Die Beklagte war Betreiberin einer Verkaufsplattform mit einer internen Suchmaschine. Diese Suchmaschine war so programmiert, dass sie eingegebene Suchbegriffe automatisch in den Quelltext der Homepage aufnahm. Dadurch geriet auch die Suchanfrage „poster lounge“ in den Quelltext. Infolgedessen wurden bei Eingabe des Begriffspaares in die Suchmaschine Google, die auch den Quelltext der Webseiten nach dem Schlagwort durchsucht, auf der ersten Seite Links aufgeführt, die zur Verkaufsplattform der Beklagten führten. Hierin sah die Klägerin eine Markenrechtsverletzung und klagte auf Unterlassung.

Alle sind sich einig: automatische Aufnahme einer Marke in eigenen Quelltext stellt Markenrechtsverletzung dar

In allen drei Instanzen herrschte Einigkeit darüber, dass eine Markenrechtsverletzung vorlag. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig waren der Ansicht, die Beklagte habe den Begriff „poster lounge“ durch die Aufnahme in ihren Quelltext markenmäßig verwendet. Laut den Richtern des LG und OLG sei sie Störerin und daher für die Markenrechtsverletzung verantwortlich. Denn sie hatte keine Vorkehrungen getroffen, um die Treffer bei Google zu verhindern, und das obwohl sie bereits durch die Abmahnung der Klägerin auf die Markenrechtsverletzung hingewiesen wurde.

BGH: Haftung sogar als Täterin

Auch der Bundesgerichtshof stellte unstreitig eine Markenrechtsverletzung fest. Jedoch müsse die Beklagte nicht bloß als Störerin, sondern sogar als Täterin haften. Der Schwerpunkt der Tathandlung sei nämlich kein Unterlassen wie es das LG und OLG angenommen hatten. Vielmehr handele es sich um ein aktives Tun, weil die Beklagte die interne Suchmaschine so programmiert hatte, dass eingegebene Begriffe automatisch in den Quelltext der Webseite aufgenommen und somit auch die Ergebnisse des Auswahlverfahrens der Suchmaschine Google beeinflusst wurden.

Autorin: Daniela Glaab

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