„Unübertroffene Wirksamkeit“ keine Alleinstellungsbehauptung


Werbeaussage „Unübertroffene Wirksamkeit“ ist lediglich Spitzengruppen-Werbung

OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2017, Az.: I-20 U 123/16

Die Werbeaussage „Unübertroffene Wirksamkeit“ stellt lediglich eine Spitzengruppen-Werbung und keine Alleinstellungsbehauptung dar.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.02.2017 (Az.: I-20 U 123/16) hervor.

Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen warb für sein Produkt – ein Arzneimittel – mit den Werbeaussagen „Unübertroffene Wirksamkeit im 10. Jahr“ und „Seit Markteinführung […] konnte für kein Präparat eine höhere Wirksamkeit nachgewiesen werden“. Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah hierin eine Irreführung, da der Verkehr eine Alleinstellungsbehauptung wahrnehme, obwohl nicht nachgewiesen sei, dass dem von der Beklagten verwendeten Produkt im Vergleich zu anderen Produkten ein erheblicher Vorsprung zukomme.

Alleinstellungsbehauptung oder bloße Spitzengruppen-Werbung?

Dies sahen die Richter des Düsseldorfer OLG anders. Heutzutage sei bei der Auslegung von Werbeaussagen nicht mehr auf das Verständnis eines flüchtigen Adressaten, wie ihn die Klägerin zitierte, abzustellen. Es komme vielmehr auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Adressaten an. Hier also ein mit den genannten Attributen ausgestatteter Augenarzt.

Schon allein aufgrund des Wortsinns, könne die Werbeaussage nur dahingehend verstanden werden, dass das beklagte Unternehmen lediglich eine Spitzenstellung seines Arzneimittels vorbringe. Auch merkte das Gericht an, dass ein Augenarzt die veröffentlichten Studien zu den gegenständlichen Präparaten kenne. Daher wüsste er, dass es auch noch andere, im Vergleich zum Produkt der Beklagten gleichwertige, Medikamente gebe.

Trotzdem Irreführung!

Laut den Richtern stelle die Werbeaussage der Beklagten daher lediglich eine Spitzengruppen-Werbung dar und keine Alleinstellungsbehauptung.

Doch auch die Spitzengruppen-Werbung sei im hiesigen Fall als irreführend einzustufen. Man könne einer Spitzengruppe nur angehören, wenn es andere Mitbewerber gibt, zu denen ein erheblicher Abstand bestünde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Autorin: Daniela Glaab

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