Mehrfachabmahnung durch verschiedene Mitbewerber

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.04.2015, Az.: 6 U 3/14

Eine Anwaltskanzlei kann identische Wettbewerbsverstöße parallel für verschiedene Mandanten abmahnen.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 30.04.2015 (Az.: 6 U 3/14) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagten zwei Rechtsanwälte gegen Werbeaussagen des beklagten Anwalts. Dabei wurden sie von der gleichen Anwaltskanzlei vertreten.

Rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung / Verfahrensspaltung

Grundsätzlich ist es gem. § 8 Abs. 4 UWG unzulässig einen Wettbewerbsverstoß mehrfach zu verfolgen, wenn dadurch abgestimmt bzw. zentral koordiniert gegen den Anspruchsgegner vorgegangen werden soll, um ihn mehrfach zu belasten und für diesen das Kostenrisiko zu erhöhen.

OLG: Unabhängige Unterlassungsklagen durch einen Prozessbevollmächtigten möglich

Hier handelte es sich jedoch um zwei nicht miteinander geschäftlich verbundene Mandanten der Kanzlei, die in gesonderten Unterlassungsanträgen gegen die Werbung des Beklagten vorgingen. Diesbezüglich standen die Kläger weder geschäftlich in Verbindung, noch konnte dem Gericht ein zentral abgestimmtes bzw. koordiniertes Vorgehen der klagenden Parteien dargelegt werden und eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung ausgeschlossen wurde.

Autor: Anton Peter

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